Entscheidung RV/5101415/2019 des BFG
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Abzinsungssätze von 6% in § 14 Abs. 6 Z 6 EStG 1988 und von 3,5% in § 9 Abs. 5 EStG 1988.
Primäres Ziel der steuerlichen Gewinnermittlung ist die sachgerechte Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Gemäß der Judikatur des VfGH würde es dem Sachlichkeitsgebot durchaus entsprechen, sämtlichen Rückstellungen die steuerliche Anerkennung zu versagen und den Aufwand dann zu berücksichtigen, wenn er eintritt (vgl. VfGH 9.12.1997, Zl. G 403/97).
Bei rechtsverbindlich zugesagten Firmenpensionen sind nach Maßgabe des § 14 Abs. 6 EStG 1988 Pensionsrückstellungen zu bilden, wobei ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen ist. In Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase wird diese Abzinsung von Teilen der Literatur verfassungsrechtlich infrage gestellt (vgl ua die von der BF zitierten Urnik/Kandler, Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen, quo vadis, SWK 3/2018, 74).
Allerdings stünde es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch frei, „sämtlichen Rückstellungen die steuerliche Anerkennung zu versagen“ (VfGH 09.12.1997, G 403/97, zu Jubiläumsrückstellungen). Wenn es aber dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich freisteht, Rückstellungen steuerlich gänzlich zu versagen, dann kann er –verfassungsrechtlich unbedenklich- für alle Rückstellungen auch entsprechende Einschränkungen vornehmen.
Insoweit ist es daher verfassungsrechtlich jedenfalls unbedenklich, wenn Rückstellungen generell mit 3,5% abzuzinsen sind (§ 9 Abs. 5 EStG 1988).
Verfassungsrechtlich maßgeblicher Vergleichsmaßstab für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen ist daher nicht der bestehende niedrige Marktzinsfuß, sondern die gesetzliche Abzinsung in Höhe von 3,5 %.
Verfassungsrechtliche Bedenken könnten nur im Vergleich zwischen den mit 6 % abgezinsten Pensionsrückstellungen und anderen mit 3,5 % abgezinsten Rückstellungen bestehen. Dem spricht nicht entgegen, dass die allgemeine Abzinsung mit 3,5 % eine pauschale Abzinsung ist. Denn sie ist – unabhängig von ihrer Höhe – gleichzeitig die Basis jeder Rückstellung. Das zeigt der Vergleich mit der deutschen Rechtslage, nach der Rückstellungen generell mit 5,5 % abzuzinsen sind, also insoweit – ebenso wie die Abzinsung der Pensionsrückstellung mit 6 % – weit vom aktuellen Marktzinsfuß entfernt.
Wenn es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich aber freisteht, Rückstellungen steuerlich gänzlich zu versagen, kann er für alle Rückstellungen auch Einschränkungen vornehmen.
Schon die grundsätzliche Einschränkung von Pensionsrückstellungen mit dem 2. AbgabenÄG 1977 sah der VfGH nicht als verfassungswidrig an. Der Gesetzgeber begründete die damalige neu eingeführte Einschränkung damit, dass diese zeitlich vorgezogenen Aufwendungen das laufende Steueraufkommen nicht unerheblich beeinträchtigen (vgl. VfGH 14.12.1978, Zl. G 82/78). Deshalb sah der VfGH in dieser Einschränkung keine sachlich unbegründete Differenzierung.
Quelle:findok RV/5101415/2019