Veränderliche Werte Sozialversicherung 2024

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2024

Veränderliche Werte 2024

Aufwertungszahl 2024 1,035

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2024 € 6.060,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 12.120,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 7.070,00

Pensionserhöhung 2024

für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das
Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 5.850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
2. wenn es über 5.850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.

Anpassungsfaktor 2024 1,097

Vergleichswerte alte ASVG-Fassungen:
Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 5.638,38

Höchstbemessungsgrundlage (36 jähriger Durchrechnungszeitraum (2024)) € 5.068,18

Höchstpension (36 jähriger Durchrechnungszeitraum (2024)) € 4.054,54*

*alte Rechtslage. Seit der Einführung des Pensionskontos gibt es keine gesetzliche Höchstpension mehr.
Dieser Wert kann jedoch zur näherungsweisen Abschätzung einer höchstmöglichen ASVG – Alterspension herangezogen werden.

 

Alle angeführten Werte wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.

Quellen: ÖGK, RIS, eigene Berechnungen
Stand 28. Dezember 2023

Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz 2024
Pensionsanpassung 2024 §790 ASVG, §34 APG ua
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2023
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2022
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2021
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2020
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2019
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2018
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2017

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Angleichung des Frauenpensionsalters – neue Stichtage

Ab 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen schrittweise an das der Männer angepasst.
Ab dem Jahr 2033 entspricht das Regelpensionsalter für Frauen dem der Männer.

Die Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer wurde bereits 1992 beschlossen.
Mit dem 11. Änderungsgesetz vom 24. Februar 2023 werden die Stichtage wie folgt festgelegt.

Versicherte geboren Regelpensionsalter
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5. Lebensjahr
1.7.1964 bis 31.12.1964 61. Lebensjahr
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5. Lebensjahr
1.7.1965 bis 31.12.1965 62. Lebensjahr
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5. Lebensjahr
1.7.1966 bis 31.12.1966 63. Lebensjahr
1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5. Lebensjahr
1.7.1967 bis 31.12.1967 64. Lebensjahr
1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5. Lebensjahr
nach dem 30.6.1968 65. Lebensjahr

Quelle: RIS
Stand 7. April 2023

11. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2023

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2023

Veränderliche Werte 2023

Aufwertungszahl 2023 1,031

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2023 € 5.850,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 11.700,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 6.825,00

Pensionserhöhung 2023

für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das
Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 5.670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
2. wenn es über 5.670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.

Direktzahlung für das Jahr 2023

Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023.
1. nicht mehr als 1.666 € monatlich 30%;
2. über 1.666,66 € bis zu 2.000 € 500,- €
3. ab 2.000 € bis zu 2.500 € ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 absinkt.

Anpassungsfaktor 2023 1,058

Vergleichswerte alte ASVG-Fassungen:
Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 5.296,21

Höchstbemessungsgrundlage (35 jähriger Durchrechnungszeitraum (2023)) € 4.769,11

Höchstpension (35 jähriger Durchrechnungszeitraum (2023)) € 3.815,29*

*alte Rechtslage. Seit der Einführung des Pensionskontos gibt es keine gesetzliche Höchstpension mehr.
Dieser Wert kann jedoch zur näherungsweisen Abschätzung einer höchstmöglichen ASVG – Alterspension herangezogen werden.

 

Alle angeführten Werte wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.

Quellen: ÖGK, RIS, eigene Berechnungen
Stand 5. November 2022

Pensionsanpassungsgesetz 2023 – PAG 2023
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023
Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2023

Werte Sozialversicherung 2022
Werte Sozialversicherung 2021
Werte Sozialversicherung 2020
Werte Sozialversicherung 2019
Werte Sozialversicherung 2018
Werte Sozialversicherung 2017

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Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2022)

AFRAC veröffentlichte am 30. Juni 2022 die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2022).

Mit der Überarbeitung der Stellungnahme wurde eine Konkretisierung der Anforderungen an die Bewertung von Verpflichtungen gegenüber indirekten Beteiligten vorgenommen. Es wurden die Rz 32, 33, 49a, 55 und 56 sowie die Erläuterungen zu den Rz 33 und 55 in diesem Zusammenhang angepasst. Zudem erfolgte im Rahmen der Überarbeitung die Neuaufnahme der Erläuterungen zu Rz 12.

Quelle: www.afrac.at

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2022

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2022

Veränderliche Werte 2022

Aufwertungszahl 2022 1,021

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2022 € 5.670,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 11.340,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 6.615,00

Pensionserhöhung 2022

für das bzw. im Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das
Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,0%;
2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 300 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den
genannten Werten von 3,0% auf 1,8% linear absinkt;
3. wenn es über 1 300 € monatlich beträgt, um 1,8%.

Anpassungsfaktor 2022 1,018

Vergleichswerte alte ASVG-Fassungen:
Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 5.163,12

Höchstbemessungsgrundlage (34 jähriger Durchrechnungszeitraum (2022)) € 4.658,77

Höchstpension (34 jähriger Durchrechnungszeitraum (2022)) € 3.727,01*
*alte Rechtslage. Durch die Einführung des Pensionskontos gibt es keine Höchstpension in dieser Art mehr.
Dieser Wert kann jedoch zur näherungsweisen Abschätzung einer höchstmöglichen ASVG – Alterspension herangezogen werden.

 

Quellen:
OÖGKK, RIS, eigene Berechnungen

Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022
Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2022

Werte Sozialversicherung 2021
Werte Sozialversicherung 2020
Werte Sozialversicherung 2019
Werte Sozialversicherung 2018
Werte Sozialversicherung 2017

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VfgH Abzinsungssatz 6% bei Sozialkapitalrückstellungen nicht verfassungswidrig

Der VfGH bestätigte in den folgenden Urteilen die Verfassungskonformität der unterschiedlichen Rechnungszinssätze langfristiger Rückstellungen.

G307/2020 vom 27.11.2020 und
G173/2020 ua; G323/2020 ua; G8/2020 ua vom 27.11.2020

Leitsatz:
Keine Gleichheitswidrigkeit des höheren Rechnungszinfußes idHv 6% für Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen nach dem EStG 1998; steuerlichen Gewinnermittlung durch Festlegung eines – unabhängig von der Entwicklung des Marktzinssatzes anwendbaren – fixen Zinssatzes idHv 3,5% für langfristige Rückstellungen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Sachlichkeit einer Übergangsregelung nur für Rückstellungen mit längeren Restlaufzeiten und der Anwendung der bisherigen pauschalen Vereinfachung.

Rechtssatz:
Eine solche Differenzierung verletzt den Gleichheitssatz schon deshalb nicht, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes freisteht, die Steuer- und Zinseffekte für sachverhaltsmäßig unterschiedliche Gruppen von langfristigen Rückstellungen je nach Einschätzung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung von Rückstellungsbildungen für das laufende Steueraufkommen unterschiedlich zu behandeln:

Das Abzinsungsgebot für langfristige Rückstellungen bringt zum Ausdruck, dass – unabhängig davon, ob einer Verpflichtung eine Ungewissheit anhaftet – eine später zu erfüllende Verpflichtung weniger belastend ist als eine zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllende Verpflichtung. Durch die Abzinsung wird die Abzugsfähigkeit des betreffenden Aufwandes nicht verhindert, sondern – sofern die späteren Ausgaben mit dem geschätzten Rückstellungsbetrag übereinstimmen – lediglich in das Jahr der Ausgabe verschoben.

In diesem Zusammenhang übersieht das antragstellende Gericht, dass der Abzinsungssatz im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht nur die Zinseffekte bei der Bewertung zukünftiger Ausgaben berücksichtigt, sondern auch die aus der Rückstellungsbildung resultierende Beeinträchtigung für das laufende Steueraufkommen.

siehe auch Beitrag 1 und Beitrag 2

Quelle:
VfGh: G307/2020
VfGh: G173/2020 ua, G323/2020 ua; G8/2020 ua

Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Dezember 2020)

AFRAC veröffentlichte am 25. Jänner 2021 die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Dezember 2020).

Mit der Überarbeitung der Stellungnahme wurde eine alternative Bewertungsmöglichkeit für ausgelagerte Verpflichtungen eingeführt (Rz 49a mit Erläuterungen), die Bilanzierung rückgedeckter Verpflichtungen klargestellt sowie einzelne redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Für ausgelagerte Verpflichtungen erfolgt die Bewertung nach einer der folgenden Methoden
  • a) mit dem über den Ansammlungszeitraum zu verteilenden Barwert der erwarteten künftigen Zahlungen des selbstständigen Rechtsträgers
  • b) mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtverpflichtung und dem Wert der vom Rechtsträger gehaltenen Vermögenswerte

 

Quelle: www.afrac.at

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2021

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2021

Veränderliche Werte 2021

Aufwertungszahl 2021 1,033

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2021 € 5.550,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 11.100,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 6.475,00

Pensionserhöhung 2021
bei einer Gesamtpension bis € 1.000,- 3,5%
von € 1.001,- bis € 1.400,- einschleifend 3,5% – 1,5%
von € 1.401,- bis € 2.333,- 1,5%
darüber Fixbetrag € 35,-

Anpassungsfaktor 2021 1,015

Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 4.921,39

Höchstbemessungsgrundlage (33 jähriger Durchrechnungszeitraum (2021)) € 4.563,39

Höchstpension (33 jähriger Durchrechnungszeitraum (2021)) € 3.650,71*
*alte Rechtslage. Durch die Einführung des Pensionskontos gibt es keine Höchstpension in dieser Art mehr.
Dieser Wert eignet sich jedoch um eine höchstmögliche Pension abzuschätzen.

 

Quellen:
OÖGKK, RIS, eigene Berechnungen

Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2021
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2021

Werte Sozialversicherung 2020
Werte Sozialversicherung 2019
Werte Sozialversicherung 2018
Werte Sozialversicherung 2017

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BFG Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen

Beschluss RN/7100001/2019 des BFG

Sowohl § 9 EStG 1988 als auch § 14 EStG 1988 sehen Regelungen zur Abzinsung langfristiger Rückstellungen vor. Für die Bildung der beschwerdegegenständlichen Jubiläumsgeldrückstellungen sieht die Spezialnorm des § 14 EStG 1988 Besonderheiten vor. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der Spezialregelung der Bildung der beschwerdegegenständlichen Jubiläumsgeldrückstellung nach § 14 Abs. 6 Z 6 iVm § 14 Abs. 12 EStG 1988 einen Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen, wohingegen langfristige Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 mit einem Zinssatz von 3,5 % abzuzinsen gewesen wären.

Das Bundesfinanzgericht hegt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen in der anhängigen Beschwerdesache verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren von 3,5 % für die Bildung von langfristigen Rückstellungen nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl I Nr 13/2014 und 6 % für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen nach § 14 Abs 12 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 24/2007 iVm § 14 Abs. 6 Z 6 EStG 1988 idF BGBl I Nr 24/2007.

Der verfassungsgesetzliche Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, Gleiches ungleich und Ungleiches gleich zu behandeln, wobei er ihm nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen vorzunehmen. Der Gesetzgeber muss an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen, weshalb Ungleichbehandlungen stets einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Der Gleichheitssatz enthält ein „Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierungen“ und ein allgemeines und umfassendes Sachlichkeitsgebot, dem jegliches Staatshandeln zu entsprechen hat.

Quelle:findok RN/7100001/2019

BFG Abzinsungssatz Personalrückstellungen nicht verfassungswidrig

Entscheidung RV/5101415/2019 des BFG

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Abzinsungssätze von 6% in § 14 Abs. 6 Z 6 EStG 1988 und von 3,5% in § 9 Abs. 5 EStG 1988.

Primäres Ziel der steuerlichen Gewinnermittlung ist die sachgerechte Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Gemäß der Judikatur des VfGH würde es dem Sachlichkeitsgebot durchaus entsprechen, sämtlichen Rückstellungen die steuerliche Anerkennung zu versagen und den Aufwand dann zu berücksichtigen, wenn er eintritt (vgl. VfGH 9.12.1997, Zl. G 403/97).

Bei rechtsverbindlich zugesagten Firmenpensionen sind nach Maßgabe des § 14 Abs. 6 EStG 1988 Pensionsrückstellungen zu bilden, wobei ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen ist. In Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase wird diese Abzinsung von Teilen der Literatur verfassungsrechtlich infrage gestellt (vgl ua die von der BF zitierten Urnik/Kandler, Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen, quo vadis, SWK 3/2018, 74).

Allerdings stünde es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch frei, „sämtlichen Rückstellungen die steuerliche Anerkennung zu versagen“ (VfGH 09.12.1997, G 403/97, zu Jubiläumsrückstellungen). Wenn es aber dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich freisteht, Rückstellungen steuerlich gänzlich zu versagen, dann kann er –verfassungsrechtlich unbedenklich- für alle Rückstellungen auch entsprechende Einschränkungen vornehmen.

Insoweit ist es daher verfassungsrechtlich jedenfalls unbedenklich, wenn Rückstellungen generell mit 3,5% abzuzinsen sind (§ 9 Abs. 5 EStG 1988).
Verfassungsrechtlich maßgeblicher Vergleichsmaßstab für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen ist daher nicht der bestehende niedrige Marktzinsfuß, sondern die gesetzliche Abzinsung in Höhe von 3,5 %.

Verfassungsrechtliche Bedenken könnten nur im Vergleich zwischen den mit 6 % abgezinsten Pensionsrückstellungen und anderen mit 3,5 % abgezinsten Rückstellungen bestehen. Dem spricht nicht entgegen, dass die allgemeine Abzinsung mit 3,5 % eine pauschale Abzinsung ist. Denn sie ist – unabhängig von ihrer Höhe – gleichzeitig die Basis jeder Rückstellung. Das zeigt der Vergleich mit der deutschen Rechtslage, nach der Rückstellungen generell mit 5,5 % abzuzinsen sind, also insoweit – ebenso wie die Abzinsung der Pensionsrückstellung mit 6 % – weit vom aktuellen Marktzinsfuß entfernt.
Wenn es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich aber freisteht, Rückstellungen steuerlich gänzlich zu versagen, kann er für alle Rückstellungen auch Einschränkungen vornehmen.

Schon die grundsätzliche Einschränkung von Pensionsrückstellungen mit dem 2. AbgabenÄG 1977 sah der VfGH nicht als verfassungswidrig an. Der Gesetzgeber begründete die damalige neu eingeführte Einschränkung damit, dass diese zeitlich vorgezogenen Aufwendungen das laufende Steueraufkommen nicht unerheblich beeinträchtigen (vgl. VfGH 14.12.1978, Zl. G 82/78). Deshalb sah der VfGH in dieser Einschränkung keine sachlich unbegründete Differenzierung.

Quelle:findok RV/5101415/2019