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Informationen zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 im Zuge von Pensions-, Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldverpflichtungen

Ergänzung der LStR bzgl Verpfändung von RDV

Die Lohnsteuerrichtlinien LStR Rz 663 wird betreffend die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen an den Dienstnehmer ergänzt

Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Pensionszusage an den Dienstnehmer stellt für sich alleine noch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Steuerpflicht für Pensionsrückdeckungsversicherungen?

  • Prämien für Pensionsversicherungen
  • LStR 2002 Rz 663
  • LStR 2002 Rz 10663 § 19 EStG 1988, § 25 EStG 1988 – Pensionsrückdeckungsversicherung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage

 

Im Regelfall verfügt nur der Arbeitgeber bei einer direkte Leistungszusage – unabhängig ob leistungs- oder beitragsorientiert formuliert – in Kombination mit einer Rückdeckungsversicherung  über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Die Prämienzahlung an die Versicherung stellt beim Arbeitnehmer – auch bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung keinen Zufluss beim Arbeitnehmer dar.

Jedoch können durch die Pensionszusage selbst oder durch Nebenvereinbarungen dem Arbeitnehmer Rechte an der Versicherung eingeräumt werden, die zu einem Zufluss führen.

 

Auf Grund eines VwGH Urteils (VwGH 28.10.2014, 2012/13/0118) wurde Rz 663 LStR 2002 ergänzt:

 

Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann.

Es müssen dem Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Davon kann gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag eine solche Stellung hat, dass ihm die Ansprüche aus der Versicherung zuzurechnen sind.

Wird der Versicherungsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich Begünstigter des Versicherungsvertrages wird, liegt beim Arbeitnehmer ein Zufluss in Höhe des Barwerts im Zeitpunkt der Vertragsänderung (Vertragsverlängerung) vor.

Ergänzung:

Ferner kann sich auch aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag und bereits die Steuerpflicht der vom Arbeitgeber bezahlten Prämien ergeben.

Eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedarf keiner ausdrücklichen Unwiderrufbarkeit, um auf Dauer verbindlich zu sein. Dies gilt für alle Vertragsabschlüsse oder Prämienzahlungen ab 1.1.2016

 

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Rückdeckungsversicherungen und Ihre Pensionszusagen, ob den Arbeitnehmern in der Zusage oder in Nebenvereinbarungen zusätzliche Rechte an der Versicherung eingeräumt werden. Die actuarconsult unterstützt Sie dabei gerne.