Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2022)

AFRAC veröffentlichte am 30. Juni 2022 die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2022).

Mit der Überarbeitung der Stellungnahme wurde eine Konkretisierung der Anforderungen an die Bewertung von Verpflichtungen gegenüber indirekten Beteiligten vorgenommen. Es wurden die Rz 32, 33, 49a, 55 und 56 sowie die Erläuterungen zu den Rz 33 und 55 in diesem Zusammenhang angepasst. Zudem erfolgte im Rahmen der Überarbeitung die Neuaufnahme der Erläuterungen zu Rz 12.

Quelle: www.afrac.at

Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Dezember 2020)

AFRAC veröffentlichte am 25. Jänner 2021 die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Dezember 2020).

Mit der Überarbeitung der Stellungnahme wurde eine alternative Bewertungsmöglichkeit für ausgelagerte Verpflichtungen eingeführt (Rz 49a mit Erläuterungen), die Bilanzierung rückgedeckter Verpflichtungen klargestellt sowie einzelne redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Für ausgelagerte Verpflichtungen erfolgt die Bewertung nach einer der folgenden Methoden
  • a) mit dem über den Ansammlungszeitraum zu verteilenden Barwert der erwarteten künftigen Zahlungen des selbstständigen Rechtsträgers
  • b) mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtverpflichtung und dem Wert der vom Rechtsträger gehaltenen Vermögenswerte

 

Quelle: www.afrac.at

FMA veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte für das Abschlussjahr 2018 für Jahresabschlüsse nach UGB

Prüfungsschwerpunkt für Abschlüsse nach UGB ist die Bilanzierung der Personalrückstellungen nach der AFRAC-Stellungnahme 27.

Die AFRAC-Stellungnahme 27 zur Bilanzierung von Personalrückstellungen wurde im März 2018 überarbeitet.

Dabei wurden Aktualisierungen bzw. Ergänzungen zur Behandlung von Rückdeckungsversicherungen und ausgelagerte Verpflichtungen bzw. klarstellende Ausführungen zur finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellung vorgenommen.

Die FMA erwähnt die Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen und ausgelagerten Verpflichtungen, die finanzmathematische Berechnung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen, die Auswirkungen der Umstellung auf die neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P und die Anwendung der Override-Verordnung.

Quelle: FMA

EStR-Wartungserlass 2018 Personalrückstellung

Ende Mai wurde der Wartungserlass der EStR 2018 veröffentlicht.

Folgende Randziffern, die die Bildung von Rückstellungen betreffen, wurden geändert:

Rz 3337a und Rz 3387a Änderung aufgrund AbgÄG 2014

Abfertigungsrückstellungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 28.2.2014 enden, dürfen nur insoweit gebildet werden, als die zukünftigen Abfertigungsansprüche beim Empfänger nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Ergibt sich bei bestehenden Rückstellungen auf Grund der neuen Rechtslage ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist diese nicht aufzulösen, doch eine steuerwirksame Zuführung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 dies zulässt.

Dies gilt sinngemäß für Pensionsrückstellungen.

Rz 3391 und 3393 neue Rechtsansicht

Für die Beurteilung der Angemessenheit von Pensionszusagen war bei Pensionszusagen ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn als Vergleichsbasis ein fiktiver Lohn heranzuziehen. Diese Rechtsansicht soll nicht weiter aufrechterhalten werden.

Rz 3400, 3401 und 3401a Anpassung aufgrund VAG 2016

Die Änderungen der Rz 3337a, 3387a, 3400, 3401 und 3401a sind laufende Anpassungen. Die Änderungen der Rz 3387, 3391 und 3393 ist eine Neuerung. Wir empfehlen, Ihre Zusagen diesbezüglich zu überprüfen.

Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (März 2018)

AFRAC veröffentlichte am 5. April 2018 die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (März 2018).

Mit der Überarbeitung der Stellungnahme wurden Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung von Rückdeckungsversicherungen und an Versicherungsunternehmen ausgelagerte Verpflichtungen in die Stellungnahme aufgenommen und ersetzt das Fachgutachten KFS/RL 23 des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Ergänzung um die Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung von Rückdeckungsversicherungen und ausgelagerten Verpflichtungen;
  • Erläuterungen zu Rz (39): klarstellende Ausführungen zur sogenannten „Nettomethode“
  • Erläuterungen zu Rz (68) und (85): klarstellende Ausführungen zur finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen

 

Quelle: www.afrac.at

Entwurf für die Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 27 AFRAC veröffentlicht

Im Entwurf für die Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme wird folgende Anpassung vorgeschlagen:

Ergänzung um Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung von Rückdeckungsversicherungen und an Versicherungsunternehmen ausgelagerte Verpflichtungen.

Diese neue Stellungnahme soll das Fachgutachten KFS/RL 23 des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ersetzen.

Dieser Entwurf für die Überarbeitung einer Stellungnahme wird vom AFRAC zur Einholung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit publiziert.

Entwurf AFRAC 27 (Oktober 2017)

Update: April 2018
Die überarbeitete Stellungnahme 27 wurde im April 2018 veröffentlicht.

siehe auch: AFRAC 27 (März 2018)

Abfindungsgrenzbetrag § 1 Abs 2a PKG

Abfindungsgrenzbetrag

Der Abfindungsgrenzbetrag gem. § 1 Abs 2a PKG beträgt für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1.01.2024 € 15.600,-.

Der Abfindungsgrenzbetrag gem §1 (2a) PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich.

Pensionsabfindungen sind mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn deren Barwert die Abfindungsgrenze gem. § 1 (2a) PKG nicht übersteigt.

Bei der Abfindung von Pensionen durch inländische Pensionskassen ist der auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Teil zur Gänze, der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Teil nur mit 25% als Bemessungsgrundlage für den Hälftesteuersatz zu erfassen. Soweit für Arbeitnehmerbeiträge eine Prämie nach § 108 a EStG in Anspruch genommen wurde, bleibt der darauf entfallende Teil der Pensionsabfindung steuerfrei.

Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (§ 124b Z 53 EStG, Versteuerung gemäß § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung – nicht
sechstelerhöhend).

 

Obergrenze für die Verwaltungskosten gem. § 16a Abs 2 PKG  beträgt ab 1.01.2019 € 397,46, ab 1.01.2020 EUR 404,59, ab 1.01.2021 EUR 415,18, ab 1.01.2022 EUR 424,28, ab 1.01.2024 EUR 480,39.

Obergrenze für die Verwaltungskosten gem. § 16a Abs 3 PKG  beträgt ab 1.01.2019 € 132,49, ab 1.01.2020 EUR 134,86, ab 1.01.2021 EUR 138,39, ab 1.01.2022 EUR 141,43, ab 1.01.2024 EUR 160,13.

 

 

Entwicklung des Abfindungsgrenzbetrags

Der Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2a Pensionskassengesetz (PKG) beträgt ab:

1. Jänner 2023 EUR 15.600,-
1. Jänner 2023 EUR 14.400,-
1. Jänner 2022 EUR 13.200,- (unverändert)
1. Jänner 2021 EUR 13.200,-
1. Jänner 2021 EUR 12.900,-
1. Jänner 2020 EUR 12.600,- (unverändert)
1. Jänner 2019 EUR 12.600,-
1. Jänner 2018 EUR 12.300,-
1. Jänner 2017 EUR 12.000,- (unverändert)
1. Jänner 2016 EUR 12.000,-
1. Jänner 2015 EUR 11.700,-
1. Jänner 2014 EUR 11.400,- (unverändert)
1. Jänner 2013 EUR 11.400,-
1. Jänner 2012 EUR 11.100,-
1. Jänner 2011 EUR 10.800,-
1. Jänner 2010 EUR 10.500,- (unverändert)
1. Jänner 2009 EUR 10.500,-
1. Jänner 2008 EUR 10.200,-
1. Jänner 2006 EUR 9.900,-
1. Jänner 2005 EUR 9.600,-
1. Jänner 2002 EUR 9.300,-

Der Abfindungsgrenzbetrag vermindert oder erhöht sich in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres.

 

Quelle: FMA
Stand 18. Oktober 2023

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Ergänzung der LStR bzgl Verpfändung von RDV

Die Lohnsteuerrichtlinien LStR Rz 663 wird betreffend die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen an den Dienstnehmer ergänzt

Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Pensionszusage an den Dienstnehmer stellt für sich alleine noch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Steuerpflicht für Pensionsrückdeckungsversicherungen?

  • Prämien für Pensionsversicherungen
  • LStR 2002 Rz 663
  • LStR 2002 Rz 10663 § 19 EStG 1988, § 25 EStG 1988 – Pensionsrückdeckungsversicherung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage

 

Im Regelfall verfügt nur der Arbeitgeber bei einer direkte Leistungszusage – unabhängig ob leistungs- oder beitragsorientiert formuliert – in Kombination mit einer Rückdeckungsversicherung  über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Die Prämienzahlung an die Versicherung stellt beim Arbeitnehmer – auch bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung keinen Zufluss beim Arbeitnehmer dar.

Jedoch können durch die Pensionszusage selbst oder durch Nebenvereinbarungen dem Arbeitnehmer Rechte an der Versicherung eingeräumt werden, die zu einem Zufluss führen.

 

Auf Grund eines VwGH Urteils (VwGH 28.10.2014, 2012/13/0118) wurde Rz 663 LStR 2002 ergänzt:

 

Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann.

Es müssen dem Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Davon kann gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag eine solche Stellung hat, dass ihm die Ansprüche aus der Versicherung zuzurechnen sind.

Wird der Versicherungsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich Begünstigter des Versicherungsvertrages wird, liegt beim Arbeitnehmer ein Zufluss in Höhe des Barwerts im Zeitpunkt der Vertragsänderung (Vertragsverlängerung) vor.

Ergänzung:

Ferner kann sich auch aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag und bereits die Steuerpflicht der vom Arbeitgeber bezahlten Prämien ergeben.

Eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedarf keiner ausdrücklichen Unwiderrufbarkeit, um auf Dauer verbindlich zu sein. Dies gilt für alle Vertragsabschlüsse oder Prämienzahlungen ab 1.1.2016

 

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Rückdeckungsversicherungen und Ihre Pensionszusagen, ob den Arbeitnehmern in der Zusage oder in Nebenvereinbarungen zusätzliche Rechte an der Versicherung eingeräumt werden. Die actuarconsult unterstützt Sie dabei gerne.

 

Neue Bilanzierungsregeln für Pensionsrückdeckungsversicherungen

    • Neufassung Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen KFS/RL 23

 

Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision hat eine Neufassung der folgenden Stellungnahme beschlossen:

  • Stellungnahme zur Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen (KFS/RL 23):

Diese Stellungnahme wurde aufgrund geänderter rechtlicher Vorschriften (RÄG 2014) neu gefasst und inhaltlich mit der
Stellungnahme des AFRAC betreffend Personalrückstellungen (AFRAC 27) abgestimmt.

Als inhaltliche Neuerung ist zu nennen, dass ein Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung mit der Verpflichtung aus einer Pensionszusage bei Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten sowie bei Kongruenz hinsichtlich Fälligkeit und Höhe der
Pensionsverpflichtung und der Rückdeckungsversicherung saldiert werden kann (siehe Rz 21; Ausnahme vom Verrechnungsverbot
gemäß § 196 Abs. 2 UGB)

KFS/RL23