Articles tagged with: 211 UGB

Wertansätze von Passivposten
Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen

AVÖ2018-P Verteilung des UGB-Umstellungsaufwands – Override-Verordnung

Das Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Verordnung über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuches (Override-Verordnung) veröffentlicht.

Die Umstellung auf die neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P bei den Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen kann einen hohen einmaligen Aufwand erzeugen.

Da die Lebenserwartung jedoch nicht sprunghaft steigt, kann der Aufwand auf bis zu fünf Jahre beginnend mit dem Geschäftsjahr der Änderung verteilt werden.

Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.

Diese Verordnung ist anwendbar auf Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt (16.11.2018) noch nicht aufgestellt wurde.

Im Anhang ist anzugeben, für welchen Betrag und welchen Verteilungszeitraum von der in § 2 genannten Verteilung Gebrauch gemacht wurde.

Override-Verordnung BMJ

Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2016)

AFRAC veröffentlicht die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2016).

Mit der Anpassung der Stellungnahme wurde den aktuellen Entwicklungen i.Z.m. der Ermittlung des Rechnungszinssatzes (Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes) und den Änderungen des UGB aufgrund des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 Rechnung getragen.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Zu Rz (40) b): Wahlrecht bei der Ermittlung des Durchschnittszinssatzes auf einen Zeitraum zwischen 5 und 10 Jahren (statt bisher auf 7 Jahre) abzustellen. Dieses neu eingeführte Wahlrecht ist stetig auszuüben. Anstoß für diesen Vorschlag ist zum einen die anhaltende Niedrigzinsphase, die z.B. auch zu einer Anpassung des vergleichbaren Zeitraumes auf 10 Jahre (ohne Wahlrecht) im deutschen HGB führte. Die Änderung der Haupttextes hat auch die Anpassung und Ergänzung der Erläuterungen zu Rz (40) und (41) und (38) zur Folge.
  • Zu Rz (99): AFRAC übernimmt die durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz erfolgte Anpassung des § 906 Abs 34 UGB. Dies führt auch zu einer Anpassung der dazugehörigen Erläuterungen.
  • Erläuterungen zu Rz (40) bis (42): Zusätzlich zu den auf Grund der Änderung zur Ermittlung des Durchschnittszinssatzes erforderlichen Anpassungen werden zwei Absätze eingefügt die ausführen, dass unter bestimmten Umständen, bei der Anwendung des Stichtagszinssatzes eine näherungsweise Ableitung der Gesamtpensionsverpflichtung und bei der Anwendung des Durchschnittszinsatzes eine geringfügige Vorverlegung des Stichtags zulässig ist.
  • Erläuterungen zu Rz (66) und (83): Mit den Anpassungen in diesen Erläuterungen kommt es zu einer Klarstellung im Zusammenhang mit einer möglichen finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen.

 

Quelle: www.afrac.at

Neue Bilanzierungsregeln für Pensionsrückdeckungsversicherungen

    • Neufassung Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen KFS/RL 23

 

Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision hat eine Neufassung der folgenden Stellungnahme beschlossen:

  • Stellungnahme zur Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen (KFS/RL 23):

Diese Stellungnahme wurde aufgrund geänderter rechtlicher Vorschriften (RÄG 2014) neu gefasst und inhaltlich mit der
Stellungnahme des AFRAC betreffend Personalrückstellungen (AFRAC 27) abgestimmt.

Als inhaltliche Neuerung ist zu nennen, dass ein Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung mit der Verpflichtung aus einer Pensionszusage bei Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten sowie bei Kongruenz hinsichtlich Fälligkeit und Höhe der
Pensionsverpflichtung und der Rückdeckungsversicherung saldiert werden kann (siehe Rz 21; Ausnahme vom Verrechnungsverbot
gemäß § 196 Abs. 2 UGB)

KFS/RL23

Versicherungsmathematische Gutachten

 

Die actuarconsult erstellt finanzmathematische und versicherungsmathematische Gutachten über Personalrückstellungen

  • Pensionsrückstellungen
  • Abfertigungsrückstellungen
  • Jubiläumsgeldrückstellungen
  • andere langfristige Verpflichtungen
  • Unverfallbarkeitsbetrag gemäß BPG, Abfindungsbeträge
  • Leibrenten
  • Prognoserechnungen
  • nach österreichischem Recht EStG, UGB unter Beachtung einschlägiger Richtlinien (AFRAC 27 Personalrückstellungen, EStR)
  • Bewertungsgesetz
  • nach internationalen Richtlinien IAS19, US-GAAP

 

  • Beratung in der betrieblichen Altersvorsorge