Der VfGH bestätigte in den folgenden Urteilen die Verfassungskonformität der unterschiedlichen Rechnungszinssätze langfristiger Rückstellungen.

G307/2020 vom 27.11.2020 und
G173/2020 ua; G323/2020 ua; G8/2020 ua vom 27.11.2020

Leitsatz:
Keine Gleichheitswidrigkeit des höheren Rechnungszinfußes idHv 6% für Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen nach dem EStG 1998; steuerlichen Gewinnermittlung durch Festlegung eines – unabhängig von der Entwicklung des Marktzinssatzes anwendbaren – fixen Zinssatzes idHv 3,5% für langfristige Rückstellungen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Sachlichkeit einer Übergangsregelung nur für Rückstellungen mit längeren Restlaufzeiten und der Anwendung der bisherigen pauschalen Vereinfachung.

Rechtssatz:
Eine solche Differenzierung verletzt den Gleichheitssatz schon deshalb nicht, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes freisteht, die Steuer- und Zinseffekte für sachverhaltsmäßig unterschiedliche Gruppen von langfristigen Rückstellungen je nach Einschätzung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung von Rückstellungsbildungen für das laufende Steueraufkommen unterschiedlich zu behandeln:

Das Abzinsungsgebot für langfristige Rückstellungen bringt zum Ausdruck, dass – unabhängig davon, ob einer Verpflichtung eine Ungewissheit anhaftet – eine später zu erfüllende Verpflichtung weniger belastend ist als eine zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllende Verpflichtung. Durch die Abzinsung wird die Abzugsfähigkeit des betreffenden Aufwandes nicht verhindert, sondern – sofern die späteren Ausgaben mit dem geschätzten Rückstellungsbetrag übereinstimmen – lediglich in das Jahr der Ausgabe verschoben.

In diesem Zusammenhang übersieht das antragstellende Gericht, dass der Abzinsungssatz im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht nur die Zinseffekte bei der Bewertung zukünftiger Ausgaben berücksichtigt, sondern auch die aus der Rückstellungsbildung resultierende Beeinträchtigung für das laufende Steueraufkommen.

siehe auch Beitrag 1 und Beitrag 2

Quelle:
VfGh: G307/2020
VfGh: G173/2020 ua, G323/2020 ua; G8/2020 ua