Ende Mai wurde der Wartungserlass der EStR 2018 veröffentlicht.
Folgende Randziffern, die die Bildung von Rückstellungen betreffen, wurden geändert:
Rz 3337a und Rz 3387a Änderung aufgrund AbgÄG 2014
Abfertigungsrückstellungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 28.2.2014 enden, dürfen nur insoweit gebildet werden, als die zukünftigen Abfertigungsansprüche beim Empfänger nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Ergibt sich bei bestehenden Rückstellungen auf Grund der neuen Rechtslage ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist diese nicht aufzulösen, doch eine steuerwirksame Zuführung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 dies zulässt.
Dies gilt sinngemäß für Pensionsrückstellungen.
Rz 3391 und 3393 neue Rechtsansicht
Für die Beurteilung der Angemessenheit von Pensionszusagen war bei Pensionszusagen ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn als Vergleichsbasis ein fiktiver Lohn heranzuziehen. Diese Rechtsansicht soll nicht weiter aufrechterhalten werden.
Rz 3400, 3401 und 3401a Anpassung aufgrund VAG 2016
Die Änderungen der Rz 3337a, 3387a, 3400, 3401 und 3401a sind laufende Anpassungen. Die Änderungen der Rz 3387, 3391 und 3393 ist eine Neuerung. Wir empfehlen, Ihre Zusagen diesbezüglich zu überprüfen.