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Steuerrechtliche Informationen zu Personalrückstellungen, Abfertigungen, Jubiläen, Abfindungen und betrieblicher Vorsorge

VfgH Abzinsungssatz 6% bei Sozialkapitalrückstellungen nicht verfassungswidrig

Der VfGH bestätigte in den folgenden Urteilen die Verfassungskonformität der unterschiedlichen Rechnungszinssätze langfristiger Rückstellungen.

G307/2020 vom 27.11.2020 und
G173/2020 ua; G323/2020 ua; G8/2020 ua vom 27.11.2020

Leitsatz:
Keine Gleichheitswidrigkeit des höheren Rechnungszinfußes idHv 6% für Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen nach dem EStG 1998; steuerlichen Gewinnermittlung durch Festlegung eines – unabhängig von der Entwicklung des Marktzinssatzes anwendbaren – fixen Zinssatzes idHv 3,5% für langfristige Rückstellungen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Sachlichkeit einer Übergangsregelung nur für Rückstellungen mit längeren Restlaufzeiten und der Anwendung der bisherigen pauschalen Vereinfachung.

Rechtssatz:
Eine solche Differenzierung verletzt den Gleichheitssatz schon deshalb nicht, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes freisteht, die Steuer- und Zinseffekte für sachverhaltsmäßig unterschiedliche Gruppen von langfristigen Rückstellungen je nach Einschätzung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung von Rückstellungsbildungen für das laufende Steueraufkommen unterschiedlich zu behandeln:

Das Abzinsungsgebot für langfristige Rückstellungen bringt zum Ausdruck, dass – unabhängig davon, ob einer Verpflichtung eine Ungewissheit anhaftet – eine später zu erfüllende Verpflichtung weniger belastend ist als eine zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllende Verpflichtung. Durch die Abzinsung wird die Abzugsfähigkeit des betreffenden Aufwandes nicht verhindert, sondern – sofern die späteren Ausgaben mit dem geschätzten Rückstellungsbetrag übereinstimmen – lediglich in das Jahr der Ausgabe verschoben.

In diesem Zusammenhang übersieht das antragstellende Gericht, dass der Abzinsungssatz im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht nur die Zinseffekte bei der Bewertung zukünftiger Ausgaben berücksichtigt, sondern auch die aus der Rückstellungsbildung resultierende Beeinträchtigung für das laufende Steueraufkommen.

siehe auch Beitrag 1 und Beitrag 2

Quelle:
VfGh: G307/2020
VfGh: G173/2020 ua, G323/2020 ua; G8/2020 ua

BFG Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen

Beschluss RN/7100001/2019 des BFG

Sowohl § 9 EStG 1988 als auch § 14 EStG 1988 sehen Regelungen zur Abzinsung langfristiger Rückstellungen vor. Für die Bildung der beschwerdegegenständlichen Jubiläumsgeldrückstellungen sieht die Spezialnorm des § 14 EStG 1988 Besonderheiten vor. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der Spezialregelung der Bildung der beschwerdegegenständlichen Jubiläumsgeldrückstellung nach § 14 Abs. 6 Z 6 iVm § 14 Abs. 12 EStG 1988 einen Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen, wohingegen langfristige Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 mit einem Zinssatz von 3,5 % abzuzinsen gewesen wären.

Das Bundesfinanzgericht hegt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen in der anhängigen Beschwerdesache verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren von 3,5 % für die Bildung von langfristigen Rückstellungen nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl I Nr 13/2014 und 6 % für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen nach § 14 Abs 12 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 24/2007 iVm § 14 Abs. 6 Z 6 EStG 1988 idF BGBl I Nr 24/2007.

Der verfassungsgesetzliche Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, Gleiches ungleich und Ungleiches gleich zu behandeln, wobei er ihm nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen vorzunehmen. Der Gesetzgeber muss an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen, weshalb Ungleichbehandlungen stets einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Der Gleichheitssatz enthält ein „Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierungen“ und ein allgemeines und umfassendes Sachlichkeitsgebot, dem jegliches Staatshandeln zu entsprechen hat.

Quelle:findok RN/7100001/2019

BFG Abzinsungssatz Personalrückstellungen nicht verfassungswidrig

Entscheidung RV/5101415/2019 des BFG

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Abzinsungssätze von 6% in § 14 Abs. 6 Z 6 EStG 1988 und von 3,5% in § 9 Abs. 5 EStG 1988.

Primäres Ziel der steuerlichen Gewinnermittlung ist die sachgerechte Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Gemäß der Judikatur des VfGH würde es dem Sachlichkeitsgebot durchaus entsprechen, sämtlichen Rückstellungen die steuerliche Anerkennung zu versagen und den Aufwand dann zu berücksichtigen, wenn er eintritt (vgl. VfGH 9.12.1997, Zl. G 403/97).

Bei rechtsverbindlich zugesagten Firmenpensionen sind nach Maßgabe des § 14 Abs. 6 EStG 1988 Pensionsrückstellungen zu bilden, wobei ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen ist. In Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase wird diese Abzinsung von Teilen der Literatur verfassungsrechtlich infrage gestellt (vgl ua die von der BF zitierten Urnik/Kandler, Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen, quo vadis, SWK 3/2018, 74).

Allerdings stünde es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch frei, „sämtlichen Rückstellungen die steuerliche Anerkennung zu versagen“ (VfGH 09.12.1997, G 403/97, zu Jubiläumsrückstellungen). Wenn es aber dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich freisteht, Rückstellungen steuerlich gänzlich zu versagen, dann kann er –verfassungsrechtlich unbedenklich- für alle Rückstellungen auch entsprechende Einschränkungen vornehmen.

Insoweit ist es daher verfassungsrechtlich jedenfalls unbedenklich, wenn Rückstellungen generell mit 3,5% abzuzinsen sind (§ 9 Abs. 5 EStG 1988).
Verfassungsrechtlich maßgeblicher Vergleichsmaßstab für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen ist daher nicht der bestehende niedrige Marktzinsfuß, sondern die gesetzliche Abzinsung in Höhe von 3,5 %.

Verfassungsrechtliche Bedenken könnten nur im Vergleich zwischen den mit 6 % abgezinsten Pensionsrückstellungen und anderen mit 3,5 % abgezinsten Rückstellungen bestehen. Dem spricht nicht entgegen, dass die allgemeine Abzinsung mit 3,5 % eine pauschale Abzinsung ist. Denn sie ist – unabhängig von ihrer Höhe – gleichzeitig die Basis jeder Rückstellung. Das zeigt der Vergleich mit der deutschen Rechtslage, nach der Rückstellungen generell mit 5,5 % abzuzinsen sind, also insoweit – ebenso wie die Abzinsung der Pensionsrückstellung mit 6 % – weit vom aktuellen Marktzinsfuß entfernt.
Wenn es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich aber freisteht, Rückstellungen steuerlich gänzlich zu versagen, kann er für alle Rückstellungen auch Einschränkungen vornehmen.

Schon die grundsätzliche Einschränkung von Pensionsrückstellungen mit dem 2. AbgabenÄG 1977 sah der VfGH nicht als verfassungswidrig an. Der Gesetzgeber begründete die damalige neu eingeführte Einschränkung damit, dass diese zeitlich vorgezogenen Aufwendungen das laufende Steueraufkommen nicht unerheblich beeinträchtigen (vgl. VfGH 14.12.1978, Zl. G 82/78). Deshalb sah der VfGH in dieser Einschränkung keine sachlich unbegründete Differenzierung.

Quelle:findok RV/5101415/2019

EStR-Wartungserlass 2019 Personalrückstellung

Ende Mai wurde der Wartungserlass der EStR 2019 veröffentlicht.

Folgende Randziffern, die die Bildung von Rückstellungen betreffen, wurden geändert:

Rz 3365 Steuerfreie Beträge für Abfertigungsverpflichtungen bei der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988

Rz 3379 Verweisanpassung wegen Wegfall der Rz 3417

Rz 3380 Klarstellung nach Judikatur zur Abfindungsmöglichkeit einer Pensionszusage

Rz 3393 Klarstellung zur Angemessenheit einer Pensionszusage

Rz 3396 Verweisanpassung wegen Wegfall der Rz 3418

Rz 3399a Verweisanpassung wegen Wegfall der Rz 3416

Rz 3406c und 3406d Voraussetzungen für Rückstellungsdeckungsfonds wird in die Einkommensteuerrichtlinien übernommen

Rz 3407 – 3419 Übergangsregelung des Jahres 1990 entfällt

Wir empfehlen, Ihre Zusagen diesbezüglich zu überprüfen.

EStR-Wartungserlass 2018 Personalrückstellung

Ende Mai wurde der Wartungserlass der EStR 2018 veröffentlicht.

Folgende Randziffern, die die Bildung von Rückstellungen betreffen, wurden geändert:

Rz 3337a und Rz 3387a Änderung aufgrund AbgÄG 2014

Abfertigungsrückstellungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 28.2.2014 enden, dürfen nur insoweit gebildet werden, als die zukünftigen Abfertigungsansprüche beim Empfänger nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Ergibt sich bei bestehenden Rückstellungen auf Grund der neuen Rechtslage ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist diese nicht aufzulösen, doch eine steuerwirksame Zuführung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 dies zulässt.

Dies gilt sinngemäß für Pensionsrückstellungen.

Rz 3391 und 3393 neue Rechtsansicht

Für die Beurteilung der Angemessenheit von Pensionszusagen war bei Pensionszusagen ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn als Vergleichsbasis ein fiktiver Lohn heranzuziehen. Diese Rechtsansicht soll nicht weiter aufrechterhalten werden.

Rz 3400, 3401 und 3401a Anpassung aufgrund VAG 2016

Die Änderungen der Rz 3337a, 3387a, 3400, 3401 und 3401a sind laufende Anpassungen. Die Änderungen der Rz 3387, 3391 und 3393 ist eine Neuerung. Wir empfehlen, Ihre Zusagen diesbezüglich zu überprüfen.

Abfindungsgrenzbetrag § 1 Abs 2a PKG

Abfindungsgrenzbetrag

Der Abfindungsgrenzbetrag gem. § 1 Abs 2a PKG beträgt für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1.01.2025 € 15.900,-.

Der Abfindungsgrenzbetrag gem §1 (2a) PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich.

Pensionsabfindungen sind mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn deren Barwert die Abfindungsgrenze gem. § 1 (2a) PKG nicht übersteigt.

Bei der Abfindung von Pensionen durch inländische Pensionskassen ist der auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Teil zur Gänze, der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Teil nur mit 25% als Bemessungsgrundlage für den Hälftesteuersatz zu erfassen. Soweit für Arbeitnehmerbeiträge eine Prämie nach § 108 a EStG in Anspruch genommen wurde, bleibt der darauf entfallende Teil der Pensionsabfindung steuerfrei.

Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (§ 124b Z 53 EStG, Versteuerung gemäß § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung – nicht
sechstelerhöhend).

 

Obergrenze für die Verwaltungskosten gem. § 16a Abs 2 PKG  beträgt ab 1.01.2019 € 397,46, ab 1.01.2020 EUR 404,59, ab 1.01.2021 EUR 415,18, ab 1.01.2022 EUR 424,28, ab 1.01.2024 EUR 480,39.

Obergrenze für die Verwaltungskosten gem. § 16a Abs 3 PKG  beträgt ab 1.01.2019 € 132,49, ab 1.01.2020 EUR 134,86, ab 1.01.2021 EUR 138,39, ab 1.01.2022 EUR 141,43, ab 1.01.2024 EUR 160,13.

 

 

Entwicklung des Abfindungsgrenzbetrags

Der Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2a Pensionskassengesetz (PKG) beträgt ab:

1. Jänner 2025 EUR 15.900,-
1. Jänner 2024 EUR 15.600,-
1. Jänner 2023 EUR 14.400,-
1. Jänner 2022 EUR 13.200,- (unverändert)
1. Jänner 2021 EUR 13.200,-
1. Jänner 2021 EUR 12.900,-
1. Jänner 2020 EUR 12.600,- (unverändert)
1. Jänner 2019 EUR 12.600,-
1. Jänner 2018 EUR 12.300,-
1. Jänner 2017 EUR 12.000,- (unverändert)
1. Jänner 2016 EUR 12.000,-
1. Jänner 2015 EUR 11.700,-
1. Jänner 2014 EUR 11.400,- (unverändert)
1. Jänner 2013 EUR 11.400,-
1. Jänner 2012 EUR 11.100,-
1. Jänner 2011 EUR 10.800,-
1. Jänner 2010 EUR 10.500,- (unverändert)
1. Jänner 2009 EUR 10.500,-
1. Jänner 2008 EUR 10.200,-
1. Jänner 2006 EUR 9.900,-
1. Jänner 2005 EUR 9.600,-
1. Jänner 2002 EUR 9.300,-

Der Abfindungsgrenzbetrag vermindert oder erhöht sich in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres.

 

Quelle: FMA
Stand 14. November 2024

Ergänzung der LStR bzgl Verpfändung von RDV

Die Lohnsteuerrichtlinien LStR Rz 663 wird betreffend die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen an den Dienstnehmer ergänzt

Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Pensionszusage an den Dienstnehmer stellt für sich alleine noch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Steuerpflicht für Pensionsrückdeckungsversicherungen?

  • Prämien für Pensionsversicherungen
  • LStR 2002 Rz 663
  • LStR 2002 Rz 10663 § 19 EStG 1988, § 25 EStG 1988 – Pensionsrückdeckungsversicherung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage

 

Im Regelfall verfügt nur der Arbeitgeber bei einer direkte Leistungszusage – unabhängig ob leistungs- oder beitragsorientiert formuliert – in Kombination mit einer Rückdeckungsversicherung  über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Die Prämienzahlung an die Versicherung stellt beim Arbeitnehmer – auch bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung keinen Zufluss beim Arbeitnehmer dar.

Jedoch können durch die Pensionszusage selbst oder durch Nebenvereinbarungen dem Arbeitnehmer Rechte an der Versicherung eingeräumt werden, die zu einem Zufluss führen.

 

Auf Grund eines VwGH Urteils (VwGH 28.10.2014, 2012/13/0118) wurde Rz 663 LStR 2002 ergänzt:

 

Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann.

Es müssen dem Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Davon kann gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag eine solche Stellung hat, dass ihm die Ansprüche aus der Versicherung zuzurechnen sind.

Wird der Versicherungsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich Begünstigter des Versicherungsvertrages wird, liegt beim Arbeitnehmer ein Zufluss in Höhe des Barwerts im Zeitpunkt der Vertragsänderung (Vertragsverlängerung) vor.

Ergänzung:

Ferner kann sich auch aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag und bereits die Steuerpflicht der vom Arbeitgeber bezahlten Prämien ergeben.

Eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedarf keiner ausdrücklichen Unwiderrufbarkeit, um auf Dauer verbindlich zu sein. Dies gilt für alle Vertragsabschlüsse oder Prämienzahlungen ab 1.1.2016

 

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Rückdeckungsversicherungen und Ihre Pensionszusagen, ob den Arbeitnehmern in der Zusage oder in Nebenvereinbarungen zusätzliche Rechte an der Versicherung eingeräumt werden. Die actuarconsult unterstützt Sie dabei gerne.