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Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Zusammenhang mit Bilanzierung von Pensionen, Abfertigung und Jubiläen, Rückdeckungsversicherungen

Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2022)

AFRAC veröffentlichte am 30. Juni 2022 die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2022).

Mit der Überarbeitung der Stellungnahme wurde eine Konkretisierung der Anforderungen an die Bewertung von Verpflichtungen gegenüber indirekten Beteiligten vorgenommen. Es wurden die Rz 32, 33, 49a, 55 und 56 sowie die Erläuterungen zu den Rz 33 und 55 in diesem Zusammenhang angepasst. Zudem erfolgte im Rahmen der Überarbeitung die Neuaufnahme der Erläuterungen zu Rz 12.

Quelle: www.afrac.at

Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Dezember 2020)

AFRAC veröffentlichte am 25. Jänner 2021 die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Dezember 2020).

Mit der Überarbeitung der Stellungnahme wurde eine alternative Bewertungsmöglichkeit für ausgelagerte Verpflichtungen eingeführt (Rz 49a mit Erläuterungen), die Bilanzierung rückgedeckter Verpflichtungen klargestellt sowie einzelne redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Für ausgelagerte Verpflichtungen erfolgt die Bewertung nach einer der folgenden Methoden
  • a) mit dem über den Ansammlungszeitraum zu verteilenden Barwert der erwarteten künftigen Zahlungen des selbstständigen Rechtsträgers
  • b) mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtverpflichtung und dem Wert der vom Rechtsträger gehaltenen Vermögenswerte

 

Quelle: www.afrac.at

Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (März 2018)

AFRAC veröffentlichte am 5. April 2018 die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (März 2018).

Mit der Überarbeitung der Stellungnahme wurden Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung von Rückdeckungsversicherungen und an Versicherungsunternehmen ausgelagerte Verpflichtungen in die Stellungnahme aufgenommen und ersetzt das Fachgutachten KFS/RL 23 des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Ergänzung um die Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung von Rückdeckungsversicherungen und ausgelagerten Verpflichtungen;
  • Erläuterungen zu Rz (39): klarstellende Ausführungen zur sogenannten „Nettomethode“
  • Erläuterungen zu Rz (68) und (85): klarstellende Ausführungen zur finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen

 

Quelle: www.afrac.at

Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2016)

AFRAC veröffentlicht die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2016).

Mit der Anpassung der Stellungnahme wurde den aktuellen Entwicklungen i.Z.m. der Ermittlung des Rechnungszinssatzes (Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes) und den Änderungen des UGB aufgrund des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 Rechnung getragen.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Zu Rz (40) b): Wahlrecht bei der Ermittlung des Durchschnittszinssatzes auf einen Zeitraum zwischen 5 und 10 Jahren (statt bisher auf 7 Jahre) abzustellen. Dieses neu eingeführte Wahlrecht ist stetig auszuüben. Anstoß für diesen Vorschlag ist zum einen die anhaltende Niedrigzinsphase, die z.B. auch zu einer Anpassung des vergleichbaren Zeitraumes auf 10 Jahre (ohne Wahlrecht) im deutschen HGB führte. Die Änderung der Haupttextes hat auch die Anpassung und Ergänzung der Erläuterungen zu Rz (40) und (41) und (38) zur Folge.
  • Zu Rz (99): AFRAC übernimmt die durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz erfolgte Anpassung des § 906 Abs 34 UGB. Dies führt auch zu einer Anpassung der dazugehörigen Erläuterungen.
  • Erläuterungen zu Rz (40) bis (42): Zusätzlich zu den auf Grund der Änderung zur Ermittlung des Durchschnittszinssatzes erforderlichen Anpassungen werden zwei Absätze eingefügt die ausführen, dass unter bestimmten Umständen, bei der Anwendung des Stichtagszinssatzes eine näherungsweise Ableitung der Gesamtpensionsverpflichtung und bei der Anwendung des Durchschnittszinsatzes eine geringfügige Vorverlegung des Stichtags zulässig ist.
  • Erläuterungen zu Rz (66) und (83): Mit den Anpassungen in diesen Erläuterungen kommt es zu einer Klarstellung im Zusammenhang mit einer möglichen finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen.

 

Quelle: www.afrac.at

Neue Bilanzierungsregeln für Pensionsrückdeckungsversicherungen

    • Neufassung Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen KFS/RL 23

 

Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision hat eine Neufassung der folgenden Stellungnahme beschlossen:

  • Stellungnahme zur Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen (KFS/RL 23):

Diese Stellungnahme wurde aufgrund geänderter rechtlicher Vorschriften (RÄG 2014) neu gefasst und inhaltlich mit der
Stellungnahme des AFRAC betreffend Personalrückstellungen (AFRAC 27) abgestimmt.

Als inhaltliche Neuerung ist zu nennen, dass ein Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung mit der Verpflichtung aus einer Pensionszusage bei Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten sowie bei Kongruenz hinsichtlich Fälligkeit und Höhe der
Pensionsverpflichtung und der Rückdeckungsversicherung saldiert werden kann (siehe Rz 21; Ausnahme vom Verrechnungsverbot
gemäß § 196 Abs. 2 UGB)

KFS/RL23