Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)

Der Nationalrat hat am 16.06.2025 folgende Änderungen im Allgemeinen Pensionsgesetz(APG) beschlossen:

Anhebung des Korridorpensionsalters

Das Korridorpensionsalter wird ab dem 1.01.2026 auf 63 Jahre angehoben. Voraussetzung dafür ist der Erwerb von mindestens leistungsberechtigten 504 Versicherungsmonaten (42 Versicherungsjahre).

Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1964 geboren worden sind, bleibt das Korridorpensionsalter bei 62 Jahren und 480 Versicherungsmonaten.

Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 und vor dem 1. Oktober 1966 geboren sind, gilt folgende Übergangsbestimmung:

Übergangsbestimmung für Pensionsstichtage nach dem 31.12.2025
Geburtstag Korridorpensionsalter Versicherungsmonate
Vor dem 1. Jänner 1964 62 Jahre 480
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 62 Jahre und 2 Monate 482
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 62 Jahre und 4 Monate 484
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 62 Jahre und 6 Monate 486
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 62 Jahre und 8 Monate 488
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 62 Jahre und 10 Monate 490
1. April 1965 bis 30. Juni 1965 63 Jahre 492
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 63 Jahre 494
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 63 Jahre 496
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 63 Jahre 498
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 63 Jahre 500
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 63 Jahre 502

 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, die vor dem 16. Juni 2025 wirksam geworden ist, gilt § 4 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 in Kraft stehenden Fassung weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.

Gemäß den Erläuterungen zum Gesetz ist eine Altersteilzeitvereinbarung wirksam geworden, wenn ihre Laufzeit begonnen hat.

Erstmalige Pensionsanpassung ab 2026:

Die erstmalige Anpassung hat so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

Diese geänderte Pensionsanpassung gilt bereits für alle Pensionsantritte im Jahr 2025.

Budgetbegleitgesetz 2025