AFRAC veröffentlicht die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2016).

Mit der Anpassung der Stellungnahme wurde den aktuellen Entwicklungen i.Z.m. der Ermittlung des Rechnungszinssatzes (Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes) und den Änderungen des UGB aufgrund des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 Rechnung getragen.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Zu Rz (40) b): Wahlrecht bei der Ermittlung des Durchschnittszinssatzes auf einen Zeitraum zwischen 5 und 10 Jahren (statt bisher auf 7 Jahre) abzustellen. Dieses neu eingeführte Wahlrecht ist stetig auszuüben. Anstoß für diesen Vorschlag ist zum einen die anhaltende Niedrigzinsphase, die z.B. auch zu einer Anpassung des vergleichbaren Zeitraumes auf 10 Jahre (ohne Wahlrecht) im deutschen HGB führte. Die Änderung der Haupttextes hat auch die Anpassung und Ergänzung der Erläuterungen zu Rz (40) und (41) und (38) zur Folge.
  • Zu Rz (99): AFRAC übernimmt die durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz erfolgte Anpassung des § 906 Abs 34 UGB. Dies führt auch zu einer Anpassung der dazugehörigen Erläuterungen.
  • Erläuterungen zu Rz (40) bis (42): Zusätzlich zu den auf Grund der Änderung zur Ermittlung des Durchschnittszinssatzes erforderlichen Anpassungen werden zwei Absätze eingefügt die ausführen, dass unter bestimmten Umständen, bei der Anwendung des Stichtagszinssatzes eine näherungsweise Ableitung der Gesamtpensionsverpflichtung und bei der Anwendung des Durchschnittszinsatzes eine geringfügige Vorverlegung des Stichtags zulässig ist.
  • Erläuterungen zu Rz (66) und (83): Mit den Anpassungen in diesen Erläuterungen kommt es zu einer Klarstellung im Zusammenhang mit einer möglichen finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen.

 

Quelle: www.afrac.at