IFRS Rechnungszinssatz Personalrückstellung (IAS19)

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Internationale Rechnungslegung

IAS Rechnungszins zum 31.12.2023

 
 

Die actuarconsult aktualisiert monatlich die Rechnungszinssätze für die IAS – Bewertung von Personalrückstellungen.

Die Rechnungszinssätze werden durch ein Näherungsverfahren, das auf einem Verfahren mit Berücksichtigung eines laufzeitadäquaten Aufschlag auf eine risikolosen Zinsstrukturkurve beruht, ermittelt. Als risikolose Zinsstrukturkurve wird die Zinskurve der AAA-Rating-Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets herangezogen.
Quelle: AAA-Rating-Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets

 

IFRS Rechnungszins Personalrückstellung (IAS19)
Duration Zinssatz
5 3,05%
6 3,06%
7 3,10%
8 3,15%
9 3,22%
10 3,28%
11 3,34%
12 3,39%
13 3,44%
14 3,48%
15 3,52%
16 3,55%
17 3,57%
18 3,59%
19 3,61%
20 3,62%
21 3,63%
22 3,64%
23 3,64%
24 3,65%
25 3,64%
26 3,64%
27 3,64%
28 3,63%
29 3,63%
30 3,62%

 
 

 

IAS – Rechnungszins historischer Verlauf
Duration
Bilanzstichtag 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre PDF
31.12.2016 % % %
31.07.2017 1,50% 1,93% 2,15% PDF 31.07.2017
31.08.2017 1,31% 1,74% 1,96% PDF 31.08.2017
30.09.2017 1,38% 1,80% 2,03% PDF 30.09.2017
31.10.2017 1,22% 1,65% 1,88% PDF 31.10.2017
30.11.2017 1,27% 1,69% 1,92% PDF 30.11.2017
31.12.2017 1,23% 1,64% 1,86% PDF 31.12.2017
31.01.2018 1,32% 1,72% 1,95% PDF 31.01.2018
28.02.2018 1,38% 1,71% 1,88% PDF 28.02.2018
31.03.2018 1,33% 1,67% 1,84% PDF 31.03.2018
30.04.2018 1,37% 1,70% 1,88% PDF 30.04.2018
31.05.2018 1,34% 1,68% 1,86% PDF 30.05.2018
30.06.2018 1,34% 1,68% 1,86% PDF 30.06.2018
31.07.2018 1,33% 1,68% 1,86% PDF 31.07.2018
31.08.2018 1,33% 1,68% 1,86% PDF 31.08.2018
30.09.2018 1,49% 1,83% 1,99% PDF 30.09.2018
31.10.2018 1,43% 1,77% 1,95% PDF 31.10.2018
30.11.2018 1,50% 1,85% 2,03% PDF 30.11.2018
31.12.2018 1,53% 1,87% 2,04% PDF 31.12.2018
31.03.2019 1,09% 1,46% 1,64% PDF 31.03.2019
30.06.2019 0,81% 1,13% 1,30% PDF 30.06.2019
30.09.2019 0,53% 0,79% 0,93% PDF 30.09.2019
31.10.2019 0,57% 0,83% 0,97% PDF 31.10.2019
30.11.2019 0,68% 0,95% 1,09% PDF 30.11.2019
31.12.2019 0,71% 0,98% 1,13% PDF 31.12.2019
31.01.2020 0,54% 0,81% 0,96% PDF 31.01.2020
31.03.2020 1,45% 1,67% 1,80% PDF 31.03.2020
30.04.2020 0,87% 1,07% 1,16% PDF 30.04.2020
31.05.2020 0,84% 1,06% 1,17% PDF 31.05.2020
30.06.2020 0,65% 0,87% 1,00% PDF 30.06.2020
31.08.2020 0,55% 0,78% 0,92% PDF 31.08.2020
30.09.2020 0,51% 0,72% 0,84% PDF 30.09.2020
31.10.2020 0,41% 0,67% 0,84% PDF 31.10.2020
30.11.2020 0,36% 0,62% 0,78% PDF 30.11.2020
31.12.2020 0,31% 0,54% 0,72% PDF 31.12.2020
31.01.2021 0,41% 0,68% 0,85% PDF 31.01.2021
28.02.2021 0,63% 0,89% 1,05% PDF 28.02.2021
31.03.2021 0,65% 0,96% 1,14% PDF 31.03.2021
30.04.2021 0,73% 1,05% 1,24% PDF 30.04.2021
31.05.2021 0,79% 1,13% 1,32% PDF 31.05.2021
30.06.2021 0,73% 1,05% 1,24% PDF 30.06.2021
31.07.2021 0,50% 0,82% 1,00% PDF 31.07.2021
31.08.2021 0,56% 0,84% 1,02% PDF 31.08.2021
30.09.2021 0,79% 1,11% 1,28% PDF 30.09.2021
31.10.2021 0,86% 1,07% 1,17% PDF 31.10.2021
30.11.2021 0,76% 0,98% 1,11% PDF 30.11.2021
31.12.2021 0,84% 1,07% 1,21% PDF 31.12.2021
28.02.2022 0,63% 0,89% 1,05% PDF 28.02.2022
30.04.2022 2,15% 2,32% 2,42% PDF 30.04.2022
31.05.2022 2,46% 2,64% 2,75% PDF 31.05.2022
31.08.2022 3,06% 3,22% 3,32% PDF 31.08.2022
30.09.2022 3,72% 3,83% 3,89% PDF 30.09.2022
31.10.2022 3,80% 3,90% 3,90% PDF 31.10.2022
30.11.2022 3,25% 3,30% 3,31% PDF 30.11.2022
31.12.2022 3,86% 4,00% 4,03% PDF 31.12.2022
31.03.2023 3,75% 3,87% 3,91% PDF 31.03.2023
30.04.2023 3,64% 3,75% 3,79% PDF 30.04.2023
31.12.2023 3,28% 3,52% 3,62% PDF 31.12.2023

 

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Quelle: eigene Berechnungen
Stand 4. Jänner 2024

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2020

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2020

Aufwertungszahl 2020 1,031

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2020 € 5.370,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 10.740,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 6.265,00

Pensionserhöhung 2020 bei einer Gesamtpension bis € 1.111,- 3,6%
von € 1.111,- bis € 2.500,- einschleifend 3,6% – 1,8%
von € 2.500,- bis € 5.220,- 1,8%
darüber € 94,-

Anpassungsfaktor 2020 1,018

Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 4.921,39

Höchstbemessungsgrundlage (32 jähriger Durchrechnungszeitraum (2020)) € 4.458,17

Höchstpension (32 jähriger Durchrechnungszeitraum (2020)) € 3.566,54
 

Quellen:
OÖGKK, RIS, eigene Berechnungen

Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2020

Werte Sozialversicherung 2019
Werte Sozialversicherung 2018
Werte Sozialversicherung 2017
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EStR-Wartungserlass 2019 Personalrückstellung

Ende Mai wurde der Wartungserlass der EStR 2019 veröffentlicht.

Folgende Randziffern, die die Bildung von Rückstellungen betreffen, wurden geändert:

Rz 3365 Steuerfreie Beträge für Abfertigungsverpflichtungen bei der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988

Rz 3379 Verweisanpassung wegen Wegfall der Rz 3417

Rz 3380 Klarstellung nach Judikatur zur Abfindungsmöglichkeit einer Pensionszusage

Rz 3393 Klarstellung zur Angemessenheit einer Pensionszusage

Rz 3396 Verweisanpassung wegen Wegfall der Rz 3418

Rz 3399a Verweisanpassung wegen Wegfall der Rz 3416

Rz 3406c und 3406d Voraussetzungen für Rückstellungsdeckungsfonds wird in die Einkommensteuerrichtlinien übernommen

Rz 3407 – 3419 Übergangsregelung des Jahres 1990 entfällt

Wir empfehlen, Ihre Zusagen diesbezüglich zu überprüfen.

FMA veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte für das Abschlussjahr 2018 für Jahresabschlüsse nach UGB

Prüfungsschwerpunkt für Abschlüsse nach UGB ist die Bilanzierung der Personalrückstellungen nach der AFRAC-Stellungnahme 27.

Die AFRAC-Stellungnahme 27 zur Bilanzierung von Personalrückstellungen wurde im März 2018 überarbeitet.

Dabei wurden Aktualisierungen bzw. Ergänzungen zur Behandlung von Rückdeckungsversicherungen und ausgelagerte Verpflichtungen bzw. klarstellende Ausführungen zur finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellung vorgenommen.

Die FMA erwähnt die Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen und ausgelagerten Verpflichtungen, die finanzmathematische Berechnung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen, die Auswirkungen der Umstellung auf die neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P und die Anwendung der Override-Verordnung.

Quelle: FMA

AVÖ2018-P Verteilung des UGB-Umstellungsaufwands – Override-Verordnung

Das Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Verordnung über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuches (Override-Verordnung) veröffentlicht.

Die Umstellung auf die neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P bei den Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen kann einen hohen einmaligen Aufwand erzeugen.

Da die Lebenserwartung jedoch nicht sprunghaft steigt, kann der Aufwand auf bis zu fünf Jahre beginnend mit dem Geschäftsjahr der Änderung verteilt werden.

Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.

Diese Verordnung ist anwendbar auf Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt (16.11.2018) noch nicht aufgestellt wurde.

Im Anhang ist anzugeben, für welchen Betrag und welchen Verteilungszeitraum von der in § 2 genannten Verteilung Gebrauch gemacht wurde.

Override-Verordnung BMJ

Neue Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P veröffentlicht

Die neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung wurden veröffentlicht.

Gegenüber der bisher verwendeten Sterbetafel aus dem Jahre 2008 stieg die Restlebenserwartung sowohl bei Männern als auch Frauen um einige Monate. Die Invalidisierungswahrscheinlichkeiten sanken gegenüber den bisherigen Tafeln. Die Verheiratungswahrscheinlichkeiten in höheren Alter nahmen zu.

Veränderung fernere Restlebenserwartung AVÖ 2008-P - AVÖ 2018-P

Veränderung der ferneren Restlebenserwartung der Sterbetafeln AVÖ 2008-P und AVÖ 2018-P

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Auswirkungen werden erwartet: Abfertigungsrückstellung nur wenig Veränderung, Jubiläumsgeldrückstellungen moderater Anstieg. Bei liquiden Pensionisten wird ein höherer Anstieg erwartet, bei Anwartschaften bleibt der Anstieg wegen der niedrigeren Invalidisierungswahrscheinlichkeiten moderat.

Weiter Auskünfte erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2019

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2019

 

Aufwertungszahl 2019 1,02

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2019 € 5.220,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 10.440,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 6.090,00

Pensionserhöhung 2019 bis € 1.115,- 2,6%
von € 1.116,- bis € 1.450,- einschleifend 2,6% – 2,0%
von € 1.451,- bis € 3.402,- 2,0%
darüber € 68,-

Anpassungsfaktor 2019 1,02

Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 4.782,49

Höchstbemessungsgrundlage (31 jähriger Durchrechnungszeitraum (2019)) € 4.346,78

Höchstpension (31 jähriger Durchrechnungszeitraum (2019)) € 3.477,42

 

Quellen:
OÖGKK, RIS, eigene Berechnungen

Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2019

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019

Werte Sozialversicherung 2018
Werte Sozialversicherung 2017
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Am 20. Juli wurden die neuen deutschen Rechnungsgrundlagen HEUBECK-RICHTTAFELN RT 2018 G veröffentlicht. Sie ersetzen die bisherigen Richttafeln aus dem Jahr 2005.

Auswertungen für die gesetzliche (deutsche) Rentenversicherung zeigen, dass ein statistisch nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Lebenserwartung und der Höhe der gezahlten Rente besteht. Höhere Renten sind im Durchschnitt länger zu zahlen als niedrige. Dies wird in den neuen RICHTTAFELN durch einen pauschalen Abschlag auf die Sterbewahrscheinlichkeiten berücksichtigt.

Gemäß Angabe der Fa. Heubeck werden die handelsrechtlichen Rückstellungen um etwa 1,5% – 2,5% ansteigen.
Update 5.10.2018
Es wurde ein Update der Richttafeln RT 2018G eröffentlicht. Die handelsrechtlichen Rückstellungen werden nach der Anpassung nur mehr um etwa 1% – 2% ansteigen.

In der IFRS Bewertung wird der annahmenbedingte versicherungsmathematischen Verlust erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.

In der Steuerbilanz ist eine Verteilung des Unterschiedbetrags auf drei Jahre verpflichtend. Das diesbezügliche BMF Schreiben wird noch für 2018 erwartet.

Update 25.10.2018 Das Schreiben des BMF wurde veröffentlicht
Steu­er­li­che Ge­win­ner­mitt­lung; Be­wer­tung von Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen nach § 6a EStG, Über­gang auf die „Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G“
BMF-Schreiben vom 19.10.2018 – IV C 6 – S 2176/07/10004 :001

Quelle: Heubeck AG

EStR-Wartungserlass 2018 Personalrückstellung

Ende Mai wurde der Wartungserlass der EStR 2018 veröffentlicht.

Folgende Randziffern, die die Bildung von Rückstellungen betreffen, wurden geändert:

Rz 3337a und Rz 3387a Änderung aufgrund AbgÄG 2014

Abfertigungsrückstellungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 28.2.2014 enden, dürfen nur insoweit gebildet werden, als die zukünftigen Abfertigungsansprüche beim Empfänger nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Ergibt sich bei bestehenden Rückstellungen auf Grund der neuen Rechtslage ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist diese nicht aufzulösen, doch eine steuerwirksame Zuführung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 dies zulässt.

Dies gilt sinngemäß für Pensionsrückstellungen.

Rz 3391 und 3393 neue Rechtsansicht

Für die Beurteilung der Angemessenheit von Pensionszusagen war bei Pensionszusagen ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn als Vergleichsbasis ein fiktiver Lohn heranzuziehen. Diese Rechtsansicht soll nicht weiter aufrechterhalten werden.

Rz 3400, 3401 und 3401a Anpassung aufgrund VAG 2016

Die Änderungen der Rz 3337a, 3387a, 3400, 3401 und 3401a sind laufende Anpassungen. Die Änderungen der Rz 3387, 3391 und 3393 ist eine Neuerung. Wir empfehlen, Ihre Zusagen diesbezüglich zu überprüfen.

Neue Rechnungsgrundlagen für Rückstellungen und Pensionskassen AVÖ 2018-P

Die Aktuarvereinigung arbeitet an der Neuerstellung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) für die Pensionsversicherung.

Voraussichtlich Ende Juli dieses Jahres werden die neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung AVÖ 2018-P veröffentlicht. Diese Tafeln werden die bisher gebräuchlichen Tafeln AVÖ 2008-P Pagler & Pagler ersetzen.

Es wird durch die Sterblichkeitsverbesserung der letzten 10 Jahre und durch geänderte Verheiratungswahrscheinlichkeiten bei Pensionsrückstellungen bzw. Pensionskassenpensionen zu stärkeren Auswirkungen kommen wird.

Bei den Abfertigungsrückstellungen und Jubiläumsgeldrückstellungen wird die Auswirkung gering sein.

Gemäß AFRAC Stellungnahme 27 Personalrückstellungen (UGB) ist der Zusatzaufwand aufgrund der Tafelumstellung noch im aktuellen Bilanzjahr aufwandswirksam zu verbuchen.
Steuerrechtlich ist der Zusatzaufwand über drei Jahre zu verteilen.

Nach IAS 19 werden die entstehenden versicherungsmathematische Verluste (Remeasurements) im OCI erfasst.

Die actuarconsult wird laufend über den aktuellen Stand der Entwicklung der neuen Rechnungsgrundlagen berichten.

Quelle: AVOE Newsletter #2 Mai 2018, Hauptversammlung AVÖ