Voraussichtliche Werte Sozialversicherung 2026

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2026

Voraussichtliche SV-Werte 2026

Aufwertungszahl gemäß §108 Abs 2 ASVG 2026 1,073 (relevant für die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage)

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2026 € 6.930,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 13.860,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 8.085,00

Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG 2026 1,027 (relevant für die Erhöhung der Pensionen)

Vergleichswerte alte ASVG-Fassungen:
Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 6.501,90

Höchstbemessungsgrundlage (38 jähriger Durchrechnungszeitraum (2026)) € 5.845,64

Höchstpension (38 jähriger Durchrechnungszeitraum (2026)) € 4.676,52*

*alte Rechtslage. Seit der Einführung des Pensionskontos gibt es keine gesetzliche Höchstpension mehr.
Dieser Wert kann jedoch zur näherungsweisen Abschätzung einer höchstmöglichen ASVG – Alterspension herangezogen werden.

 

Alle angeführten Werte wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.

Quellen: ÖGK, RIS, eigene Berechnungen
Stand 28. August 2025

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2025
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2024
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2023
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2022
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2021
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2020
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2019
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2018
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2017

 

Teilpension 2026

Teilpension ab 2026

Ab 1.01.2026 wird die Teilpension neu eingeführt.

Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension
  • Individuelle Arbeitszeitreduktionsvereinbarung
  • Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 25%

Varianten:

  1. Arbeitszeitreduktion 25-40% -> Teilpension 25%
  2. Arbeitszeitreduktion 41-60% -> Teilpension 50%
  3. Arbeitszeitreduktion 61-75% -> Teilpension 75%

Höhe der Teilpension:
Die Höhe der Teilpension wird gemäß APG unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen wie sie bei der Berechnung der Alterspension vorgesehen sind.

Teilpensionsgesetz – APG

Alle angeführten Werte wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.

Pensionsreform 2025

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)

Der Nationalrat hat am 16.06.2025 folgende Änderungen im Allgemeinen Pensionsgesetz(APG) beschlossen:

Anhebung des Korridorpensionsalters

Das Korridorpensionsalter wird ab dem 1.01.2026 auf 63 Jahre angehoben. Voraussetzung dafür ist der Erwerb von mindestens leistungsberechtigten 504 Versicherungsmonaten (42 Versicherungsjahre).

Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1964 geboren worden sind, bleibt das Korridorpensionsalter bei 62 Jahren und 480 Versicherungsmonaten.

Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 und vor dem 1. Oktober 1966 geboren sind, gilt folgende Übergangsbestimmung:

Übergangsbestimmung für Pensionsstichtage nach dem 31.12.2025
Geburtstag Korridorpensionsalter Versicherungsmonate
Vor dem 1. Jänner 1964 62 Jahre 480
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 62 Jahre und 2 Monate 482
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 62 Jahre und 4 Monate 484
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 62 Jahre und 6 Monate 486
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 62 Jahre und 8 Monate 488
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 62 Jahre und 10 Monate 490
1. April 1965 bis 30. Juni 1965 63 Jahre 492
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 63 Jahre 494
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 63 Jahre 496
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 63 Jahre 498
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 63 Jahre 500
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 63 Jahre 502

 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, die vor dem 16. Juni 2025 wirksam geworden ist, gilt § 4 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 in Kraft stehenden Fassung weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.

Gemäß den Erläuterungen zum Gesetz ist eine Altersteilzeitvereinbarung wirksam geworden, wenn ihre Laufzeit begonnen hat.

Erstmalige Pensionsanpassung ab 2026:

Die erstmalige Anpassung hat so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

Diese geänderte Pensionsanpassung gilt bereits für alle Pensionsantritte im Jahr 2025.

Budgetbegleitgesetz 2025

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2025

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2025

Veränderliche SV-Werte 2025

Aufwertungszahl 2025 1,063

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2025 € 6.450,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 12.900,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 7.525,00

Pensionserhöhung 2025

für das Kalenderjahr 2025 mit dem Anpassungsfaktor bis zur Höchstbeitragsgrundlage 2024

1. wenn es nicht mehr als 6.060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
2. wenn es über 6.060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.

Anpassungsfaktor 2025 1,046

Vergleichswerte alte ASVG-Fassungen:
Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 6.199,18

Höchstbemessungsgrundlage (37 jähriger Durchrechnungszeitraum (2025)) € 5.573,52

Höchstpension (37 jähriger Durchrechnungszeitraum (2025)) € 4.458,81*

*alte Rechtslage. Seit der Einführung des Pensionskontos gibt es keine gesetzliche Höchstpension mehr.
Dieser Wert kann jedoch zur näherungsweisen Abschätzung einer höchstmöglichen ASVG – Alterspension herangezogen werden.

 

Alle angeführten Werte wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.

Quellen: ÖGK, RIS, eigene Berechnungen
Stand 1. Dezember 2024

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2025
Pensionsanpassung 2025 §807 ASVG, §37 APG ua

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2024
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2023
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2022
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2021
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2020
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2019
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2018
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2017

 

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2024

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2024

Veränderliche Werte 2024

Aufwertungszahl 2024 1,035

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2024 € 6.060,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 12.120,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 7.070,00

Pensionserhöhung 2024

für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das
Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 5.850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
2. wenn es über 5.850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.

Anpassungsfaktor 2024 1,097

Vergleichswerte alte ASVG-Fassungen:
Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 5.638,38

Höchstbemessungsgrundlage (36 jähriger Durchrechnungszeitraum (2024)) € 5.068,18

Höchstpension (36 jähriger Durchrechnungszeitraum (2024)) € 4.054,54*

*alte Rechtslage. Seit der Einführung des Pensionskontos gibt es keine gesetzliche Höchstpension mehr.
Dieser Wert kann jedoch zur näherungsweisen Abschätzung einer höchstmöglichen ASVG – Alterspension herangezogen werden.

 

Alle angeführten Werte wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.

Quellen: ÖGK, RIS, eigene Berechnungen
Stand 28. Dezember 2023

Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz 2024
Pensionsanpassung 2024 §790 ASVG, §34 APG ua
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2023
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2022
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2021
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2020
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2019
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2018
Veränderliche Werte Sozialversicherung 2017

 

Angleichung des Frauenpensionsalters – neue Stichtage

Ab 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen schrittweise an das der Männer angepasst.
Ab dem Jahr 2033 entspricht das Regelpensionsalter für Frauen dem der Männer.

Die Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer wurde bereits 1992 beschlossen.
Mit dem 11. Änderungsgesetz vom 24. Februar 2023 werden die Stichtage wie folgt festgelegt.

Versicherte geboren Regelpensionsalter
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5. Lebensjahr
1.7.1964 bis 31.12.1964 61. Lebensjahr
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5. Lebensjahr
1.7.1965 bis 31.12.1965 62. Lebensjahr
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5. Lebensjahr
1.7.1966 bis 31.12.1966 63. Lebensjahr
1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5. Lebensjahr
1.7.1967 bis 31.12.1967 64. Lebensjahr
1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5. Lebensjahr
nach dem 30.6.1968 65. Lebensjahr

Quelle: RIS
Stand 7. April 2023

11. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2023

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2023

Veränderliche Werte 2023

Aufwertungszahl 2023 1,031

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2023 € 5.850,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 11.700,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 6.825,00

Pensionserhöhung 2023

für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das
Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 5.670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
2. wenn es über 5.670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.

Direktzahlung für das Jahr 2023

Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023.
1. nicht mehr als 1.666 € monatlich 30%;
2. über 1.666,66 € bis zu 2.000 € 500,- €
3. ab 2.000 € bis zu 2.500 € ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 absinkt.

Anpassungsfaktor 2023 1,058

Vergleichswerte alte ASVG-Fassungen:
Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 5.296,21

Höchstbemessungsgrundlage (35 jähriger Durchrechnungszeitraum (2023)) € 4.769,11

Höchstpension (35 jähriger Durchrechnungszeitraum (2023)) € 3.815,29*

*alte Rechtslage. Seit der Einführung des Pensionskontos gibt es keine gesetzliche Höchstpension mehr.
Dieser Wert kann jedoch zur näherungsweisen Abschätzung einer höchstmöglichen ASVG – Alterspension herangezogen werden.

 

Alle angeführten Werte wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.

Quellen: ÖGK, RIS, eigene Berechnungen
Stand 5. November 2022

Pensionsanpassungsgesetz 2023 – PAG 2023
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023
Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2023

Werte Sozialversicherung 2022
Werte Sozialversicherung 2021
Werte Sozialversicherung 2020
Werte Sozialversicherung 2019
Werte Sozialversicherung 2018
Werte Sozialversicherung 2017

 

Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2022)

AFRAC veröffentlichte am 30. Juni 2022 die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2022).

Mit der Überarbeitung der Stellungnahme wurde eine Konkretisierung der Anforderungen an die Bewertung von Verpflichtungen gegenüber indirekten Beteiligten vorgenommen. Es wurden die Rz 32, 33, 49a, 55 und 56 sowie die Erläuterungen zu den Rz 33 und 55 in diesem Zusammenhang angepasst. Zudem erfolgte im Rahmen der Überarbeitung die Neuaufnahme der Erläuterungen zu Rz 12.

Quelle: www.afrac.at

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2022

Für die betriebliche Pensionsvorsorge wichtige Werte der Sozialversicherung 2022

Veränderliche Werte 2022

Aufwertungszahl 2022 1,021

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2022 € 5.670,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 11.340,00

monatliche HBGl GSVG; BSVG € 6.615,00

Pensionserhöhung 2022

für das bzw. im Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das
Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,0%;
2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 300 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den
genannten Werten von 3,0% auf 1,8% linear absinkt;
3. wenn es über 1 300 € monatlich beträgt, um 1,8%.

Anpassungsfaktor 2022 1,018

Vergleichswerte alte ASVG-Fassungen:
Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (für Vergleichspension)) € 5.163,12

Höchstbemessungsgrundlage (34 jähriger Durchrechnungszeitraum (2022)) € 4.658,77

Höchstpension (34 jähriger Durchrechnungszeitraum (2022)) € 3.727,01*
*alte Rechtslage. Durch die Einführung des Pensionskontos gibt es keine Höchstpension in dieser Art mehr.
Dieser Wert kann jedoch zur näherungsweisen Abschätzung einer höchstmöglichen ASVG – Alterspension herangezogen werden.

 

Quellen:
OÖGKK, RIS, eigene Berechnungen

Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022
Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2022

Werte Sozialversicherung 2021
Werte Sozialversicherung 2020
Werte Sozialversicherung 2019
Werte Sozialversicherung 2018
Werte Sozialversicherung 2017

 

VfgH Abzinsungssatz 6% bei Sozialkapitalrückstellungen nicht verfassungswidrig

Der VfGH bestätigte in den folgenden Urteilen die Verfassungskonformität der unterschiedlichen Rechnungszinssätze langfristiger Rückstellungen.

G307/2020 vom 27.11.2020 und
G173/2020 ua; G323/2020 ua; G8/2020 ua vom 27.11.2020

Leitsatz:
Keine Gleichheitswidrigkeit des höheren Rechnungszinfußes idHv 6% für Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen nach dem EStG 1998; steuerlichen Gewinnermittlung durch Festlegung eines – unabhängig von der Entwicklung des Marktzinssatzes anwendbaren – fixen Zinssatzes idHv 3,5% für langfristige Rückstellungen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Sachlichkeit einer Übergangsregelung nur für Rückstellungen mit längeren Restlaufzeiten und der Anwendung der bisherigen pauschalen Vereinfachung.

Rechtssatz:
Eine solche Differenzierung verletzt den Gleichheitssatz schon deshalb nicht, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes freisteht, die Steuer- und Zinseffekte für sachverhaltsmäßig unterschiedliche Gruppen von langfristigen Rückstellungen je nach Einschätzung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung von Rückstellungsbildungen für das laufende Steueraufkommen unterschiedlich zu behandeln:

Das Abzinsungsgebot für langfristige Rückstellungen bringt zum Ausdruck, dass – unabhängig davon, ob einer Verpflichtung eine Ungewissheit anhaftet – eine später zu erfüllende Verpflichtung weniger belastend ist als eine zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllende Verpflichtung. Durch die Abzinsung wird die Abzugsfähigkeit des betreffenden Aufwandes nicht verhindert, sondern – sofern die späteren Ausgaben mit dem geschätzten Rückstellungsbetrag übereinstimmen – lediglich in das Jahr der Ausgabe verschoben.

In diesem Zusammenhang übersieht das antragstellende Gericht, dass der Abzinsungssatz im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht nur die Zinseffekte bei der Bewertung zukünftiger Ausgaben berücksichtigt, sondern auch die aus der Rückstellungsbildung resultierende Beeinträchtigung für das laufende Steueraufkommen.

siehe auch Beitrag 1 und Beitrag 2

Quelle:
VfGh: G307/2020
VfGh: G173/2020 ua, G323/2020 ua; G8/2020 ua