Am 20. Juli wurden die neuen deutschen Rechnungsgrundlagen HEUBECK-RICHTTAFELN RT 2018 G veröffentlicht. Sie ersetzen die bisherigen Richttafeln aus dem Jahr 2005.

Auswertungen für die gesetzliche (deutsche) Rentenversicherung zeigen, dass ein statistisch nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Lebenserwartung und der Höhe der gezahlten Rente besteht. Höhere Renten sind im Durchschnitt länger zu zahlen als niedrige. Dies wird in den neuen RICHTTAFELN durch einen pauschalen Abschlag auf die Sterbewahrscheinlichkeiten berücksichtigt.

Gemäß Angabe der Fa. Heubeck werden die handelsrechtlichen Rückstellungen um etwa 1,5% – 2,5% ansteigen.
Update 5.10.2018
Es wurde ein Update der Richttafeln RT 2018G eröffentlicht. Die handelsrechtlichen Rückstellungen werden nach der Anpassung nur mehr um etwa 1% – 2% ansteigen.

In der IFRS Bewertung wird der annahmenbedingte versicherungsmathematischen Verlust erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.

In der Steuerbilanz ist eine Verteilung des Unterschiedbetrags auf drei Jahre verpflichtend. Das diesbezügliche BMF Schreiben wird noch für 2018 erwartet.

Update 25.10.2018 Das Schreiben des BMF wurde veröffentlicht
Steu­er­li­che Ge­win­ner­mitt­lung; Be­wer­tung von Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen nach § 6a EStG, Über­gang auf die „Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G“
BMF-Schreiben vom 19.10.2018 – IV C 6 – S 2176/07/10004 :001

Quelle: Heubeck AG

EStR-Wartungserlass 2018 Personalrückstellung

Ende Mai wurde der Wartungserlass der EStR 2018 veröffentlicht.

Folgende Randziffern, die die Bildung von Rückstellungen betreffen, wurden geändert:

Rz 3337a und Rz 3387a Änderung aufgrund AbgÄG 2014

Abfertigungsrückstellungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 28.2.2014 enden, dürfen nur insoweit gebildet werden, als die zukünftigen Abfertigungsansprüche beim Empfänger nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Ergibt sich bei bestehenden Rückstellungen auf Grund der neuen Rechtslage ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist diese nicht aufzulösen, doch eine steuerwirksame Zuführung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 dies zulässt.

Dies gilt sinngemäß für Pensionsrückstellungen.

Rz 3391 und 3393 neue Rechtsansicht

Für die Beurteilung der Angemessenheit von Pensionszusagen war bei Pensionszusagen ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn als Vergleichsbasis ein fiktiver Lohn heranzuziehen. Diese Rechtsansicht soll nicht weiter aufrechterhalten werden.

Rz 3400, 3401 und 3401a Anpassung aufgrund VAG 2016

Die Änderungen der Rz 3337a, 3387a, 3400, 3401 und 3401a sind laufende Anpassungen. Die Änderungen der Rz 3387, 3391 und 3393 ist eine Neuerung. Wir empfehlen, Ihre Zusagen diesbezüglich zu überprüfen.

Sicherer Datenverkehr für personenbezogene Daten

Die actuarconsult bietet ab Mai 2018 ihren Kunden einen verschlüsselten Datenverkehr zum Austausch personenbezogener Daten an.

Für die erstmalige Benutzung des Datenaustausch fordern Sie bitte telefonisch Ihre individuellen Zugangsdaten an.

Neue Rechnungsgrundlagen für Rückstellungen und Pensionskassen AVÖ 2018-P

Die Aktuarvereinigung arbeitet an der Neuerstellung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) für die Pensionsversicherung.

Voraussichtlich Ende Juli dieses Jahres werden die neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung AVÖ 2018-P veröffentlicht. Diese Tafeln werden die bisher gebräuchlichen Tafeln AVÖ 2008-P Pagler & Pagler ersetzen.

Es wird durch die Sterblichkeitsverbesserung der letzten 10 Jahre und durch geänderte Verheiratungswahrscheinlichkeiten bei Pensionsrückstellungen bzw. Pensionskassenpensionen zu stärkeren Auswirkungen kommen wird.

Bei den Abfertigungsrückstellungen und Jubiläumsgeldrückstellungen wird die Auswirkung gering sein.

Gemäß AFRAC Stellungnahme 27 Personalrückstellungen (UGB) ist der Zusatzaufwand aufgrund der Tafelumstellung noch im aktuellen Bilanzjahr aufwandswirksam zu verbuchen.
Steuerrechtlich ist der Zusatzaufwand über drei Jahre zu verteilen.

Nach IAS 19 werden die entstehenden versicherungsmathematische Verluste (Remeasurements) im OCI erfasst.

Die actuarconsult wird laufend über den aktuellen Stand der Entwicklung der neuen Rechnungsgrundlagen berichten.

Quelle: AVOE Newsletter #2 Mai 2018, Hauptversammlung AVÖ

Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (März 2018)

AFRAC veröffentlichte am 5. April 2018 die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (März 2018).

Mit der Überarbeitung der Stellungnahme wurden Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung von Rückdeckungsversicherungen und an Versicherungsunternehmen ausgelagerte Verpflichtungen in die Stellungnahme aufgenommen und ersetzt das Fachgutachten KFS/RL 23 des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Ergänzung um die Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung von Rückdeckungsversicherungen und ausgelagerten Verpflichtungen;
  • Erläuterungen zu Rz (39): klarstellende Ausführungen zur sogenannten „Nettomethode“
  • Erläuterungen zu Rz (68) und (85): klarstellende Ausführungen zur finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen

 

Quelle: www.afrac.at

Entwurf für die Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 27 AFRAC veröffentlicht

Im Entwurf für die Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme wird folgende Anpassung vorgeschlagen:

Ergänzung um Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung von Rückdeckungsversicherungen und an Versicherungsunternehmen ausgelagerte Verpflichtungen.

Diese neue Stellungnahme soll das Fachgutachten KFS/RL 23 des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ersetzen.

Dieser Entwurf für die Überarbeitung einer Stellungnahme wird vom AFRAC zur Einholung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit publiziert.

Entwurf AFRAC 27 (Oktober 2017)

Update: April 2018
Die überarbeitete Stellungnahme 27 wurde im April 2018 veröffentlicht.

siehe auch: AFRAC 27 (März 2018)

Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen – Verschiedene Arten der Berechnung

Die actuarconsult wurde als Coautor eingeladen, für die Erstausgabe der neuen Zeitschrift Der Jahresabschluss – Zeitschrift für Bilanzierung und Rechnungslegung des Manz Verlags mit dem Schwerpunkt Personalrückstellung den Artikel „der Praxisfall“ zu verfassen.

Klemens Eiter/Günter Platzer, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen – Verschiedene Arten der Berechnung, DJA 2017/5

der praxisfall
Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen – Verschiedene Arten der Berechnung
Wahlrechte, Rückstellungen für Abfertigungen, Jubiläumsgelder RÄG 2014.
Das folgende Beispiel demonstriert die verschiedenen finanzmathematischen Berechnungsmethoden für die Abfertigungsrückstellung. Die daran anschließende beispielhafte Analyse illustriert die wesentlichen Auswirkungen der verschiedenen Wahlrechte auf die Bewertung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen.
Klemens Eiter / Günter Platzer

 
DJA
Onlineausgabe 01/2017

DJA 01/2017

Inhaltsangabe

Quelle: Manz

Veränderliche Werte Sozialversicherung 2018

Aktuelle Werte in der Sozialversicherung 2018

 

Aufwertungszahl 2018    1,029

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2018     €  5.130,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen      €  10.260,00

monatliche HBGl  GSVG; BSVG   € 5.985,00

Pensionserhöhung 2018   bis € 1.500,- 2,2%
von € 1.500,- bis € 2.000,- € 33,- Fixbetrag
von € 2.000,- bis € 3.355,- 1,6%

Anpassungsfaktor 2018 1,016

Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (Vergleichspension)) € 4.660,18

Höchstbemessungsgrundlage (30 jähriger Durchrechnungszeitraum (2018)) € 4.252,67

Höchstpension (30 jähriger Durchrechnungszeitraum (2018)) € 3.402,14

 

Quellen:

Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2018

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018

Werte Sozialversicherung 2017
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Amendment to IAS19, discount rate

IAS 19 – Employee Benefits

The amendment to IAS 19 arises from the annual improvements projects, and clarifies the discount rate to be used in regional markets. The amendment clarifies that the discount rate to be used for postemployment benefit obligations must be assessed at a currency level in which the obligation is denominated and not a country/regional market level where the obligation is located when determining the rate based on high quality corporate bonds or government bonds when there is no deep market in high quality corporate bonds in that currency. In practice, this is most likely to affect entities operating within a currency union, such as the Eurozone.

The amendment must be applied prospectively.

First-time adoption of this amendment takes place on the first reporting day after Dec. 2016.

Abfindungsgrenzbetrag § 1 Abs 2a PKG

Abfindungsgrenzbetrag

Der Abfindungsgrenzbetrag gem. § 1 Abs 2a PKG beträgt für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1.01.2025 € 15.900,-.

Der Abfindungsgrenzbetrag gem §1 (2a) PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich.

Pensionsabfindungen sind mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn deren Barwert die Abfindungsgrenze gem. § 1 (2a) PKG nicht übersteigt.

Bei der Abfindung von Pensionen durch inländische Pensionskassen ist der auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Teil zur Gänze, der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Teil nur mit 25% als Bemessungsgrundlage für den Hälftesteuersatz zu erfassen. Soweit für Arbeitnehmerbeiträge eine Prämie nach § 108 a EStG in Anspruch genommen wurde, bleibt der darauf entfallende Teil der Pensionsabfindung steuerfrei.

Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (§ 124b Z 53 EStG, Versteuerung gemäß § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung – nicht
sechstelerhöhend).

 

Obergrenze für die Verwaltungskosten gem. § 16a Abs 2 PKG  beträgt ab 1.01.2019 € 397,46, ab 1.01.2020 EUR 404,59, ab 1.01.2021 EUR 415,18, ab 1.01.2022 EUR 424,28, ab 1.01.2024 EUR 480,39.

Obergrenze für die Verwaltungskosten gem. § 16a Abs 3 PKG  beträgt ab 1.01.2019 € 132,49, ab 1.01.2020 EUR 134,86, ab 1.01.2021 EUR 138,39, ab 1.01.2022 EUR 141,43, ab 1.01.2024 EUR 160,13.

 

 

Entwicklung des Abfindungsgrenzbetrags

Der Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2a Pensionskassengesetz (PKG) beträgt ab:

1. Jänner 2025 EUR 15.900,-
1. Jänner 2024 EUR 15.600,-
1. Jänner 2023 EUR 14.400,-
1. Jänner 2022 EUR 13.200,- (unverändert)
1. Jänner 2021 EUR 13.200,-
1. Jänner 2021 EUR 12.900,-
1. Jänner 2020 EUR 12.600,- (unverändert)
1. Jänner 2019 EUR 12.600,-
1. Jänner 2018 EUR 12.300,-
1. Jänner 2017 EUR 12.000,- (unverändert)
1. Jänner 2016 EUR 12.000,-
1. Jänner 2015 EUR 11.700,-
1. Jänner 2014 EUR 11.400,- (unverändert)
1. Jänner 2013 EUR 11.400,-
1. Jänner 2012 EUR 11.100,-
1. Jänner 2011 EUR 10.800,-
1. Jänner 2010 EUR 10.500,- (unverändert)
1. Jänner 2009 EUR 10.500,-
1. Jänner 2008 EUR 10.200,-
1. Jänner 2006 EUR 9.900,-
1. Jänner 2005 EUR 9.600,-
1. Jänner 2002 EUR 9.300,-

Der Abfindungsgrenzbetrag vermindert oder erhöht sich in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres.

 

Quelle: FMA
Stand 14. November 2024