Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen – Verschiedene Arten der Berechnung

Die actuarconsult wurde als Coautor eingeladen, für die Erstausgabe der neuen Zeitschrift Der Jahresabschluss – Zeitschrift für Bilanzierung und Rechnungslegung des Manz Verlags mit dem Schwerpunkt Personalrückstellung den Artikel „der Praxisfall“ zu verfassen.

Klemens Eiter/Günter Platzer, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen – Verschiedene Arten der Berechnung, DJA 2017/5

der praxisfall
Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen – Verschiedene Arten der Berechnung
Wahlrechte, Rückstellungen für Abfertigungen, Jubiläumsgelder RÄG 2014.
Das folgende Beispiel demonstriert die verschiedenen finanzmathematischen Berechnungsmethoden für die Abfertigungsrückstellung. Die daran anschließende beispielhafte Analyse illustriert die wesentlichen Auswirkungen der verschiedenen Wahlrechte auf die Bewertung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen.
Klemens Eiter / Günter Platzer

 
DJA
Onlineausgabe 01/2017

DJA 01/2017

Inhaltsangabe

Quelle: Manz

Versicherungsmathematische Vergleichsberechnung

Jetzt aktuell:

Versicherungsmathematische Vergleichsberechnung für Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen gemäß AFRAC Stellungnahme 27 Personalrückstellungen (UGB)

Eine vereinfachte Bewertung der Abfertigungsrückstellungen ist dann zulässig, wenn diese Vereinfachung zu einer verlässlichen Annäherung an die versicherungsmathematische Bewertung führt. AFRAC 27 (Juni 2016), Rz66

Zur Feststellung ob eine verlässliche Annäherung vorliegt empfiehlt sich eine Vergleichsberechnung zum letzten Bilanzstichtag.

 

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Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2016)

AFRAC veröffentlicht die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2016).

Mit der Anpassung der Stellungnahme wurde den aktuellen Entwicklungen i.Z.m. der Ermittlung des Rechnungszinssatzes (Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes) und den Änderungen des UGB aufgrund des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 Rechnung getragen.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Zu Rz (40) b): Wahlrecht bei der Ermittlung des Durchschnittszinssatzes auf einen Zeitraum zwischen 5 und 10 Jahren (statt bisher auf 7 Jahre) abzustellen. Dieses neu eingeführte Wahlrecht ist stetig auszuüben. Anstoß für diesen Vorschlag ist zum einen die anhaltende Niedrigzinsphase, die z.B. auch zu einer Anpassung des vergleichbaren Zeitraumes auf 10 Jahre (ohne Wahlrecht) im deutschen HGB führte. Die Änderung der Haupttextes hat auch die Anpassung und Ergänzung der Erläuterungen zu Rz (40) und (41) und (38) zur Folge.
  • Zu Rz (99): AFRAC übernimmt die durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz erfolgte Anpassung des § 906 Abs 34 UGB. Dies führt auch zu einer Anpassung der dazugehörigen Erläuterungen.
  • Erläuterungen zu Rz (40) bis (42): Zusätzlich zu den auf Grund der Änderung zur Ermittlung des Durchschnittszinssatzes erforderlichen Anpassungen werden zwei Absätze eingefügt die ausführen, dass unter bestimmten Umständen, bei der Anwendung des Stichtagszinssatzes eine näherungsweise Ableitung der Gesamtpensionsverpflichtung und bei der Anwendung des Durchschnittszinsatzes eine geringfügige Vorverlegung des Stichtags zulässig ist.
  • Erläuterungen zu Rz (66) und (83): Mit den Anpassungen in diesen Erläuterungen kommt es zu einer Klarstellung im Zusammenhang mit einer möglichen finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen.

 

Quelle: www.afrac.at

Neue Bilanzierungsregeln für Pensionsrückdeckungsversicherungen

    • Neufassung Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen KFS/RL 23

 

Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision hat eine Neufassung der folgenden Stellungnahme beschlossen:

  • Stellungnahme zur Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen (KFS/RL 23):

Diese Stellungnahme wurde aufgrund geänderter rechtlicher Vorschriften (RÄG 2014) neu gefasst und inhaltlich mit der
Stellungnahme des AFRAC betreffend Personalrückstellungen (AFRAC 27) abgestimmt.

Als inhaltliche Neuerung ist zu nennen, dass ein Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung mit der Verpflichtung aus einer Pensionszusage bei Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten sowie bei Kongruenz hinsichtlich Fälligkeit und Höhe der
Pensionsverpflichtung und der Rückdeckungsversicherung saldiert werden kann (siehe Rz 21; Ausnahme vom Verrechnungsverbot
gemäß § 196 Abs. 2 UGB)

KFS/RL23