Veränderliche Werte Sozialversicherung 2017

Wichtige Werte der Sozialversicherung 2017

 

Aufwertungszahl 2017     1,024

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2017     €  4.980,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen      €  9.960,00

monatliche HBGl  GSVG; BSVG   € 5.810,00

Pensionserhöhung 2017  0,8%

Anpassungsfaktor 2017 1,008

Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (Vergleichspension)) € 4.574,36

Höchstbemessungsgrundlage (29 jähriger Durchrechnungszeitraum (2017)) € 4.194,13

Höchstpension (29 jähriger Durchrechnungszeitraum (2017)) € 3.355,30

 

Quellen:

Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2017

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017

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Ergänzung der LStR bzgl Verpfändung von RDV

Die Lohnsteuerrichtlinien LStR Rz 663 wird betreffend die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen an den Dienstnehmer ergänzt

Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Pensionszusage an den Dienstnehmer stellt für sich alleine noch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Versicherungsmathematische Vergleichsberechnung

Jetzt aktuell:

Versicherungsmathematische Vergleichsberechnung für Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen gemäß AFRAC Stellungnahme 27 Personalrückstellungen (UGB)

Eine vereinfachte Bewertung der Abfertigungsrückstellungen ist dann zulässig, wenn diese Vereinfachung zu einer verlässlichen Annäherung an die versicherungsmathematische Bewertung führt. AFRAC 27 (Juni 2016), Rz66

Zur Feststellung ob eine verlässliche Annäherung vorliegt empfiehlt sich eine Vergleichsberechnung zum letzten Bilanzstichtag.

 

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Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2016)

AFRAC veröffentlicht die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) (Juni 2016).

Mit der Anpassung der Stellungnahme wurde den aktuellen Entwicklungen i.Z.m. der Ermittlung des Rechnungszinssatzes (Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes) und den Änderungen des UGB aufgrund des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 Rechnung getragen.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Zu Rz (40) b): Wahlrecht bei der Ermittlung des Durchschnittszinssatzes auf einen Zeitraum zwischen 5 und 10 Jahren (statt bisher auf 7 Jahre) abzustellen. Dieses neu eingeführte Wahlrecht ist stetig auszuüben. Anstoß für diesen Vorschlag ist zum einen die anhaltende Niedrigzinsphase, die z.B. auch zu einer Anpassung des vergleichbaren Zeitraumes auf 10 Jahre (ohne Wahlrecht) im deutschen HGB führte. Die Änderung der Haupttextes hat auch die Anpassung und Ergänzung der Erläuterungen zu Rz (40) und (41) und (38) zur Folge.
  • Zu Rz (99): AFRAC übernimmt die durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz erfolgte Anpassung des § 906 Abs 34 UGB. Dies führt auch zu einer Anpassung der dazugehörigen Erläuterungen.
  • Erläuterungen zu Rz (40) bis (42): Zusätzlich zu den auf Grund der Änderung zur Ermittlung des Durchschnittszinssatzes erforderlichen Anpassungen werden zwei Absätze eingefügt die ausführen, dass unter bestimmten Umständen, bei der Anwendung des Stichtagszinssatzes eine näherungsweise Ableitung der Gesamtpensionsverpflichtung und bei der Anwendung des Durchschnittszinsatzes eine geringfügige Vorverlegung des Stichtags zulässig ist.
  • Erläuterungen zu Rz (66) und (83): Mit den Anpassungen in diesen Erläuterungen kommt es zu einer Klarstellung im Zusammenhang mit einer möglichen finanzmathematischen Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen.

 

Quelle: www.afrac.at

Steuerpflicht für Pensionsrückdeckungsversicherungen?

  • Prämien für Pensionsversicherungen
  • LStR 2002 Rz 663
  • LStR 2002 Rz 10663 § 19 EStG 1988, § 25 EStG 1988 – Pensionsrückdeckungsversicherung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage

 

Im Regelfall verfügt nur der Arbeitgeber bei einer direkte Leistungszusage – unabhängig ob leistungs- oder beitragsorientiert formuliert – in Kombination mit einer Rückdeckungsversicherung  über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Die Prämienzahlung an die Versicherung stellt beim Arbeitnehmer – auch bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung keinen Zufluss beim Arbeitnehmer dar.

Jedoch können durch die Pensionszusage selbst oder durch Nebenvereinbarungen dem Arbeitnehmer Rechte an der Versicherung eingeräumt werden, die zu einem Zufluss führen.

 

Auf Grund eines VwGH Urteils (VwGH 28.10.2014, 2012/13/0118) wurde Rz 663 LStR 2002 ergänzt:

 

Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann.

Es müssen dem Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Davon kann gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag eine solche Stellung hat, dass ihm die Ansprüche aus der Versicherung zuzurechnen sind.

Wird der Versicherungsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich Begünstigter des Versicherungsvertrages wird, liegt beim Arbeitnehmer ein Zufluss in Höhe des Barwerts im Zeitpunkt der Vertragsänderung (Vertragsverlängerung) vor.

Ergänzung:

Ferner kann sich auch aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag und bereits die Steuerpflicht der vom Arbeitgeber bezahlten Prämien ergeben.

Eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedarf keiner ausdrücklichen Unwiderrufbarkeit, um auf Dauer verbindlich zu sein. Dies gilt für alle Vertragsabschlüsse oder Prämienzahlungen ab 1.1.2016

 

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Rückdeckungsversicherungen und Ihre Pensionszusagen, ob den Arbeitnehmern in der Zusage oder in Nebenvereinbarungen zusätzliche Rechte an der Versicherung eingeräumt werden. Die actuarconsult unterstützt Sie dabei gerne.

 

IFRS Zwischenabschluss – Personalrückstellungen

  • IAS 19 BC60 Remeasurement Leistungen an Arbeitnehmer
  • IAS 34 23-25 Wesentlichkeit Zwischenberichtserstattung

 

Der Zinssatz zum 30.06.2015 hat sich gegenüber den Zinssätzen zun Stichtagen 31.12.2015 und 31.03.2016 um bis zu einem Prozentpunkt reduziert.

Bei einer wesentlicher Änderung der Bewertungsparameter kann es eventuell erforderlich sein zum Zwischenstichtag eine unterjährige Neuberechnung durchzuführen.

Ein auftretender versicherungsmathematischer Gewinn oder Verlust ist im OCI zu erfassen.

 

Neue Bilanzierungsregeln für Pensionsrückdeckungsversicherungen

    • Neufassung Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen KFS/RL 23

 

Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision hat eine Neufassung der folgenden Stellungnahme beschlossen:

  • Stellungnahme zur Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen (KFS/RL 23):

Diese Stellungnahme wurde aufgrund geänderter rechtlicher Vorschriften (RÄG 2014) neu gefasst und inhaltlich mit der
Stellungnahme des AFRAC betreffend Personalrückstellungen (AFRAC 27) abgestimmt.

Als inhaltliche Neuerung ist zu nennen, dass ein Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung mit der Verpflichtung aus einer Pensionszusage bei Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten sowie bei Kongruenz hinsichtlich Fälligkeit und Höhe der
Pensionsverpflichtung und der Rückdeckungsversicherung saldiert werden kann (siehe Rz 21; Ausnahme vom Verrechnungsverbot
gemäß § 196 Abs. 2 UGB)

KFS/RL23

Versicherungsmathematische Gutachten

 

Die actuarconsult erstellt finanzmathematische und versicherungsmathematische Gutachten über Personalrückstellungen

  • Pensionsrückstellungen
  • Abfertigungsrückstellungen
  • Jubiläumsgeldrückstellungen
  • andere langfristige Verpflichtungen
  • Unverfallbarkeitsbetrag gemäß BPG, Abfindungsbeträge
  • Leibrenten
  • Prognoserechnungen
  • nach österreichischem Recht EStG, UGB unter Beachtung einschlägiger Richtlinien (AFRAC 27 Personalrückstellungen, EStR)
  • Bewertungsgesetz
  • nach internationalen Richtlinien IAS19, US-GAAP

 

  • Beratung in der betrieblichen Altersvorsorge

Die actuarconsult ist Mitglied der Multinational Group of Actuaries & Consultants (MGAC)mgac_logo