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Informationen zur Gestaltung von Pensionszusagen leistungs- und beitragsorientiert mit oder ohne Rückdeckung

Abfindungsgrenzbetrag § 1 Abs 2a PKG

Abfindungsgrenzbetrag

Der Abfindungsgrenzbetrag gem. § 1 Abs 2a PKG beträgt für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1.01.2024 € 15.600,-.

Der Abfindungsgrenzbetrag gem §1 (2a) PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich.

Pensionsabfindungen sind mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn deren Barwert die Abfindungsgrenze gem. § 1 (2a) PKG nicht übersteigt.

Bei der Abfindung von Pensionen durch inländische Pensionskassen ist der auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Teil zur Gänze, der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Teil nur mit 25% als Bemessungsgrundlage für den Hälftesteuersatz zu erfassen. Soweit für Arbeitnehmerbeiträge eine Prämie nach § 108 a EStG in Anspruch genommen wurde, bleibt der darauf entfallende Teil der Pensionsabfindung steuerfrei.

Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (§ 124b Z 53 EStG, Versteuerung gemäß § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung – nicht
sechstelerhöhend).

 

Obergrenze für die Verwaltungskosten gem. § 16a Abs 2 PKG  beträgt ab 1.01.2019 € 397,46, ab 1.01.2020 EUR 404,59, ab 1.01.2021 EUR 415,18, ab 1.01.2022 EUR 424,28, ab 1.01.2024 EUR 480,39.

Obergrenze für die Verwaltungskosten gem. § 16a Abs 3 PKG  beträgt ab 1.01.2019 € 132,49, ab 1.01.2020 EUR 134,86, ab 1.01.2021 EUR 138,39, ab 1.01.2022 EUR 141,43, ab 1.01.2024 EUR 160,13.

 

 

Entwicklung des Abfindungsgrenzbetrags

Der Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2a Pensionskassengesetz (PKG) beträgt ab:

1. Jänner 2023 EUR 15.600,-
1. Jänner 2023 EUR 14.400,-
1. Jänner 2022 EUR 13.200,- (unverändert)
1. Jänner 2021 EUR 13.200,-
1. Jänner 2021 EUR 12.900,-
1. Jänner 2020 EUR 12.600,- (unverändert)
1. Jänner 2019 EUR 12.600,-
1. Jänner 2018 EUR 12.300,-
1. Jänner 2017 EUR 12.000,- (unverändert)
1. Jänner 2016 EUR 12.000,-
1. Jänner 2015 EUR 11.700,-
1. Jänner 2014 EUR 11.400,- (unverändert)
1. Jänner 2013 EUR 11.400,-
1. Jänner 2012 EUR 11.100,-
1. Jänner 2011 EUR 10.800,-
1. Jänner 2010 EUR 10.500,- (unverändert)
1. Jänner 2009 EUR 10.500,-
1. Jänner 2008 EUR 10.200,-
1. Jänner 2006 EUR 9.900,-
1. Jänner 2005 EUR 9.600,-
1. Jänner 2002 EUR 9.300,-

Der Abfindungsgrenzbetrag vermindert oder erhöht sich in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres.

 

Quelle: FMA
Stand 18. Oktober 2023

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Veränderliche Werte Sozialversicherung 2017

Wichtige Werte der Sozialversicherung 2017

 

Aufwertungszahl 2017     1,024

monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) 2017     €  4.980,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen      €  9.960,00

monatliche HBGl  GSVG; BSVG   € 5.810,00

Pensionserhöhung 2017  0,8%

Anpassungsfaktor 2017 1,008

Höchstbemessungsgrundlage (15 jähriger Durchrechnungszeitraum (Vergleichspension)) € 4.574,36

Höchstbemessungsgrundlage (29 jähriger Durchrechnungszeitraum (2017)) € 4.194,13

Höchstpension (29 jähriger Durchrechnungszeitraum (2017)) € 3.355,30

 

Quellen:

Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2017

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017

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Ergänzung der LStR bzgl Verpfändung von RDV

Die Lohnsteuerrichtlinien LStR Rz 663 wird betreffend die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen an den Dienstnehmer ergänzt

Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Pensionszusage an den Dienstnehmer stellt für sich alleine noch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Steuerpflicht für Pensionsrückdeckungsversicherungen?

  • Prämien für Pensionsversicherungen
  • LStR 2002 Rz 663
  • LStR 2002 Rz 10663 § 19 EStG 1988, § 25 EStG 1988 – Pensionsrückdeckungsversicherung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage

 

Im Regelfall verfügt nur der Arbeitgeber bei einer direkte Leistungszusage – unabhängig ob leistungs- oder beitragsorientiert formuliert – in Kombination mit einer Rückdeckungsversicherung  über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Die Prämienzahlung an die Versicherung stellt beim Arbeitnehmer – auch bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung keinen Zufluss beim Arbeitnehmer dar.

Jedoch können durch die Pensionszusage selbst oder durch Nebenvereinbarungen dem Arbeitnehmer Rechte an der Versicherung eingeräumt werden, die zu einem Zufluss führen.

 

Auf Grund eines VwGH Urteils (VwGH 28.10.2014, 2012/13/0118) wurde Rz 663 LStR 2002 ergänzt:

 

Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann.

Es müssen dem Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Davon kann gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag eine solche Stellung hat, dass ihm die Ansprüche aus der Versicherung zuzurechnen sind.

Wird der Versicherungsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich Begünstigter des Versicherungsvertrages wird, liegt beim Arbeitnehmer ein Zufluss in Höhe des Barwerts im Zeitpunkt der Vertragsänderung (Vertragsverlängerung) vor.

Ergänzung:

Ferner kann sich auch aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag und bereits die Steuerpflicht der vom Arbeitgeber bezahlten Prämien ergeben.

Eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedarf keiner ausdrücklichen Unwiderrufbarkeit, um auf Dauer verbindlich zu sein. Dies gilt für alle Vertragsabschlüsse oder Prämienzahlungen ab 1.1.2016

 

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Rückdeckungsversicherungen und Ihre Pensionszusagen, ob den Arbeitnehmern in der Zusage oder in Nebenvereinbarungen zusätzliche Rechte an der Versicherung eingeräumt werden. Die actuarconsult unterstützt Sie dabei gerne.